Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Anfertigung und Pflege von Gräbern des städtischen Friedhofes 
ohne Genehmigung des Magistrates und des Gemeindekirchenrathes 
verbietet, die Entscheidung vom 27. November 1884%) den han- 
noverschen Ministerialerlass vom 27. April 1840, welcher die Er- 
richtung von Privatsparkassen von der Genehmigung der Land- 
drostei abhängig machte. 
Hinsichtlich der einzelnen concessionspflichtigen Gewerbe wird 
in der Entscheidung vom 20. December 18861?) in Ueberein- 
stimmung mit dem neuerdings ergangenen Erlasse des Ministers 
des Innern vom 4. März 1889°°) zutreffend ausgeführt, dass die 
Veranstaltung von Instrumentalconcert Seitens eines Gastwirthes 
nicht zu den nach $ 33a G.-O. genehmigungspflichtigen Gewerben 
(Veranstaltung von Singspielen etc.) gehöre und daher keiner 
polizeilichen Erlaubniss bedürfe. 
Bekanntlich darf nach dem Tode eines Gewerbetreibenden 
das Gewerbe für Rechnung der Wittwe während des Wittwen- 
standes oder, wenn minderjährige Erben vorhanden sind, für deren 
Rechnung durch einen qualificirten Stellvertreter betrieben werden, 
sofern die für einzelne Gewerbebetriebe bestehenden besonderen 
Vorschriften nicht etwas Anderes bestimmen. Zweifellos bedürfen 
hiernach Wittwe und Erben, sofern es sich um concessionspflichtige 
(ewerbe handelt, keiner erneuten Concession, sondern das Gesetz 
ertheilt die Erlaubniss unter den gegebenen Voraussetzungen ein 
für alle Mal. Es wäre aber unzutreffend, hieraus zu folgern, 
dass es sich um kein neues Gewerbe, sondern nur um eine Fort- 
setzung des alten handle. Der sonst in der Gewerbeordnung zur 
Durchführung gebrachte Grundsatz, dass jeder Wechsel in der 
Person und jeder Wechsel in dem Locale einen neuen Gewerbe- 
betrieb begründet, wird damit keineswegs durchbrochen. Das Kam- 
mergericht sieht daher in seinen Entscheidungen vom 30. Juni 
1881 und 6. März 1884°') den Gewerbebetrieb der Wittwe und 
der minderjährigen Erben für einen neuen an und erklärt die 
18) A. a. O. Bd, 5, S. 242. 
») A. a. O. Bd. 7, 8. 241. 
2°) M.-Bl. der inn. Verw. 1889, S. 64. 
2?!) Jonow und KüntzeEL, Bd. 2, $. 232, Bd. 4, S. 288.
	        
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