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unterlassene Anzeige von dem Beginne des Gewerbebetriebes bei
der Gemeindebehörde für strafbar.
Hinsichtlich der Ausübung des Gewerbebetriebes enthält die
Gewerbeordnung zwar keine ausdrückliche Bestimmung, dass nur
die im Gesetze vorgeschriebenen oder zugelassenen Ausnahmen
und Beschränkungen stattfinden sollen. Allein das Princip der
Gewerbeordnung ist hier dasselbe, wie bei der Zulassung zum
Gewerbebetriebe. Das Gesetz regelt nicht nur die Zulassung,
sondern auch die Ausübung des Betriebes von Rechtswegen. Da-
mit hat die Reichsgesetzgebung dieses Gebiet für sich in Anspruch
genommen und lässt für Landesgesetze wie für Verordnungen der
Behörden nur soweit Raum, als beide sich auf Anordnungen oder
Ermächtigungen der Gewerbeordnung stützen können. Trotzdem
also die Gewerbeordnung für die Ausübung des Gewerbebetriebes
eine dem 8 1 a. a. O. analoge Bestimmung nicht enthält, ergiebt
sich die Gleichheit des Principes aus dem Verhältnisse des Reichs-
gesetzes zu den Landesgesetzen und den landesrechtlichen Ver-
ordnungen.
Auch hier legt das Kammergericht seiner Rechtsprechung
eine enge Wortinterpretation zu Grunde und folgert in constanter
Judicatur?), ohne auf das Verhältniss von Reichsrecht und Landes-
recht, Gesetz und Vorordnung irgendwie einzugehen, aus der That-
sache, dass die Gewerbeordnung weitere Beschränkungen nur in
der Zulassung zum Gewerbebetriebe verbietet, die Statthaftigkeit
derselben in der Ausübung des Gewerbebetriebes. Haltbar ist
diese allerdings auch in der Literatur weit verbreitete Auffassung,
wie sich aus den obigen Ausführungen ergiebt, keineswegs. Zwar
ist ein Landesgesetz oder eine Polizeiverordnung nicht schon um
desswillen ungiltig, weil dadurch neben anderen Unterthanen auch
(sewerbetreibende betroffen werden. Die staatliche Anordnung
darf sich nur nicht die Aufstellung von Beschränkungen in der
Ausübung einzelner Gewerbe als solche zur Aufgabe machen, ohne
sich auf eine Vorschrift der Gewerbeordnung zu stützen.
22) Vgl. namentlich Entsch. vom 31. Januar 1884 bei Jonow und KüÜnTzk,
Bd. 4, S. 249.