Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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unterlassene Anzeige von dem Beginne des Gewerbebetriebes bei 
der Gemeindebehörde für strafbar. 
Hinsichtlich der Ausübung des Gewerbebetriebes enthält die 
Gewerbeordnung zwar keine ausdrückliche Bestimmung, dass nur 
die im Gesetze vorgeschriebenen oder zugelassenen Ausnahmen 
und Beschränkungen stattfinden sollen. Allein das Princip der 
Gewerbeordnung ist hier dasselbe, wie bei der Zulassung zum 
Gewerbebetriebe. Das Gesetz regelt nicht nur die Zulassung, 
sondern auch die Ausübung des Betriebes von Rechtswegen. Da- 
mit hat die Reichsgesetzgebung dieses Gebiet für sich in Anspruch 
genommen und lässt für Landesgesetze wie für Verordnungen der 
Behörden nur soweit Raum, als beide sich auf Anordnungen oder 
Ermächtigungen der Gewerbeordnung stützen können. Trotzdem 
also die Gewerbeordnung für die Ausübung des Gewerbebetriebes 
eine dem 8 1 a. a. O. analoge Bestimmung nicht enthält, ergiebt 
sich die Gleichheit des Principes aus dem Verhältnisse des Reichs- 
gesetzes zu den Landesgesetzen und den landesrechtlichen Ver- 
ordnungen. 
Auch hier legt das Kammergericht seiner Rechtsprechung 
eine enge Wortinterpretation zu Grunde und folgert in constanter 
Judicatur?), ohne auf das Verhältniss von Reichsrecht und Landes- 
recht, Gesetz und Vorordnung irgendwie einzugehen, aus der That- 
sache, dass die Gewerbeordnung weitere Beschränkungen nur in 
der Zulassung zum Gewerbebetriebe verbietet, die Statthaftigkeit 
derselben in der Ausübung des Gewerbebetriebes. Haltbar ist 
diese allerdings auch in der Literatur weit verbreitete Auffassung, 
wie sich aus den obigen Ausführungen ergiebt, keineswegs. Zwar 
ist ein Landesgesetz oder eine Polizeiverordnung nicht schon um 
desswillen ungiltig, weil dadurch neben anderen Unterthanen auch 
(sewerbetreibende betroffen werden. Die staatliche Anordnung 
darf sich nur nicht die Aufstellung von Beschränkungen in der 
Ausübung einzelner Gewerbe als solche zur Aufgabe machen, ohne 
sich auf eine Vorschrift der Gewerbeordnung zu stützen. 
22) Vgl. namentlich Entsch. vom 31. Januar 1884 bei Jonow und KüÜnTzk, 
Bd. 4, S. 249.
	        
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