Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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ihn mit Befugnissen ausstatten. Wie der Verfasser ganz richtig bemerkt, 
„erscheint sein rechtliches Verhältniss zur Volksvertretung demjenigen eines 
konstitutionellen Monarchen fast durchaus analog“ (8. 30). 
Die Gefahr für die republikanische Staatsform liegt wesentlich auf einer 
anderen Seite der gegenwärtigen Verfassungseinrichtungen: auf dem geord- 
neten Wege zur Revision der Verfassungsgesetze durch die Nationalversamm- 
lung, den Kongress. Nicht umsonst ist die Revision der erste Artikel in 
dem Programm aller Feinde der Republik. Der Verfasser widmet diesem 
Institut eine längere Auseinandersetzung (S. 59ff.) und hebt mit Recht her- 
vor, dass alle Kautelen, um den Bestand der Republik zu sichern, gegen- 
über dem Kongresse gegebenenfalls illusorisch sein würden. 
Die Betrachtungen, welche der Verfasser anstellt, sind naturgemäss 
vorwiegend politischer Natur. Ich möchte nur auf einen Punkt noch näher 
eingehen, weil derselbe ein besonderes juristisches Interesse bietet. Das ist 
die Frage der Freiheitsrechte oder Grundrechte. Die declaration 
des droits de l’!homme vom 26. August 1789 hat für dieselben die massgebende 
Formulirung aufgestellt, welche im Wesentlichen wörtlich in späteren Ver- 
fassungen wiederholt zu werden pflegte; zum Mindesten wurde, wie in der 
Verfassung von 1852, im Allgemeinen darauf verwiesen. Die neuen Grund- 
gesetze von 1875 enthalten nichts derartiges. Der Verfasser sieht darin eine 
Lücke, ist aber der Meinung, es bestehe doch kaum ein Zweifel, dass die 
Prinzipien von 1789 als grundlegend für den gesammten öffentlichen Rechts- 
zustand Frankreichs betrachtet werden müssen (S. 20). Es ist in der That 
undenkbar, dass diese Grundsätze nicht mehr gelten sollten, dass z. B. ein 
Satz in Wegfall gekommen wäre, wie der des Art. 5 der Erklärung der 
Menschenrechte: Tout ce qui n’est pas defendu par la loi ne peut £tre 
empöch6 et nul ne peut ötre contraint & faire ce qu’elle n’ordonne pas. Der 
Willkür der Regierung und ihrer Behörden, des pouvoir executif, wäre damit 
Thür und Thor geöffnet und der Rechtsstaat vernichtet. Aber warum gilt 
das noch? das kann doch keine blosse Gefühlssache sein, keine Folgerung 
aus dem öffentlichen Rechtszustande im Allgemeinen. Die Begründung 
ist eine viel festere, bestimmtere.e Man muss sich nur die ganze 
Reihe dieser sogenannten Menschenrechte einmal ansehen. Alle sagen sie: 
dies und jenes darf den Menschen von der Staatsgewalt nicht geschehen, 
und alle fügen sie hinzu: es sei denn, dass das Gesetz es thut oder dazu 
ermächtigt. Es sind lauter Vorbehalte des Gesetzes gegenüber der voll- 
ziehenden Gewalt, nichts anderes. Wenn die Erklärung der Menschenrechte 
am Schlusse (Art. 16) hinzufügt: in jedem Verfassungsstaate müsse sein „la 
separation des pouvoirs determinees“, — so meint sie diese Machtvertheilung, 
die sie eben gemacht hat. Diese Machtvertheilung wird im Wesentlichen 
die gleiche bleiben, so lange unsere Verfassungen das Gesetz im formellen 
Sinne ausscheiden von allen sonstigen Akten der Staatsgewalt. Eine Zeit 
lang bestätigen die Verfassungen diese Regeln ausdrücklich auf's Neue; dann
	        
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