Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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von Martitz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Bei- 
träge zur Theorie des positiven Völkerrechts der Gegenwart. Erste 
Abtheilung. Leipzig 1888, Verlag von H. Haessel. (468 Seiten.) 
Der Plan dieses Werkes, welches sich den im Ausland erschienenen 
Monographien über Auslieferungsrecht, insbesondere der neuerlichen des 
Oesterreichers LammAasch würdig anreiht, ist, wie die Vorrede erörtert, ein 
deduktiver, insofern nicht in erster Linie allgemeine Rechtsprinzipien ent- 
wickelt und als Richtschnur vorgehalten, sondern in den landesgesetzlichen 
Anordnungen der Staatenwelt die thatsächlich als völkerrechtlich bindend an- 
erkannten Grundsätze aufgesucht und zu einem systematischen Ganzen ge- 
staltet werden. Eine solche Methode hat ihre eigenthümlichen Vorzüge und 
Mängel: der besonderen Ueberzeugungskraft, welche vermöge der Fülle des 
Materials und der Verschiedenheit der aufgestellten Gesichtspunkte den ge- 
wonnenen Ergebnissen innewohnt, steht die Schwierigkeit gegenüber, jene 
Ergebnisse übersichtlich und ohne Wiederholungen zusammenzufassen. Die 
letztere Aufgabe ist !ür den Verfasser um so schwieriger gewesen, je reicher 
der von ihm gebotene Stoff, namentlich in den historischen Ausführungen, 
sich darstellt. Dieselbe würde viclleicht in höherem Masse, als geschehen, 
erfüllt sein, wenn dem Werke eine leichter zu überblickende Eintheilung als 
die in umfangreiche Paragraphen — der vorliegende Band enthält deren 
nur 23 —, zu Grunde gelegt und von der Form der Anmerkungen ein spar- 
samerer Gebrauch gemacht wäre. Wir Deutsche könnten in dieser formalen 
Hinsicht von unseren westlichen Nachbarn manches lernen. 
Das Werk zerfällt in zwei Abtheilungen, von welchen die erste „die 
allremeinen Voraussetzungen, Motive, Anforderungen zu erörtern hat, welche 
heutzutage für den Rechtshilfe-Verkehr der Regierungen bestehen“. Die 
zweite Abtheilung soll, auf dieser Grundlage, das Recht und die Politik der 
führenden Mächte darstellen. 
Die Einleitung ($ 1) entwickelt zunächst das Problem. Wenn das Asyl 
im heutigen Völkerrecht nicht mehr ein Privilegium einzelner Orte, sondern 
das Verhältniss darstellt, vermöge dessen jede Regierung, kraft ihrer Terri- 
torialhoheit, formell in der Lage ist, die Missethäter anderer Staaten der 
verdienten Strafe zu entziehen, so ist von vornherein klar, dass die Ver- 
wirklichung dieser Möglichkeit mit der Idee der Gerechtigkeit sowohl als 
mit dem eigenen Interesse jedes Staates, auf seinem Gebiet die Gerechtigkeit 
zu verwirklichen und mit anderen Staaten in gutem Einvernehmen zu stehen, 
im Widerspruch stehen würde. Ein Staat, der das Asylrecht rücksichtslos 
zur Anwendung brächte, würde sich’ damit aus der völkerrechtlichen Gemein- 
schaft selbst ausschliessen. Hieraus ergiebt sich die wesentlich völkerrecht- 
liche Frage, welches Verfahren denn überhaupt die Mächte gegenseitig für 
die Geltendmachung ihrer Strafgesetze einzuschlagen haben, wenn die Be- 
theiligten sich durch Aufenthalt in der Fremde der Abstrafung entziehen. Die 
Antwort ertheilt das den Gegenstand des ersten Theils des Werkes bildende 
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