Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 432 — 
drücke promiscue anwendet, gebraucht die französische Doktrin die Bezeich- 
nung „internationales Recht“ als gleichbedeutend mit der Lehre von der 
Statutenkonkurrenz; das droit international priv6 wird in diesem Sinne dem 
Völkerrecht oder dem droit international public gegenübergestellt. Der 
erstere Begriff umfasst aber in der modernen englisch-amerikanischen Theorie 
alle Theile nationaler Rechtsordnungen, wobei ausländische Personen, Sachen, 
Verhältnisse in's Spiel kommen, also neben civilrechtlichen, strafrecht- 
lichen und prozessualen Normen das internationale Finanz-, Eisenbahn-, 
Gewerbe-, Armen-Recht u. s. w. Was nicht die Beziehungen der Staats- 
Gewalten zu einander angeht und damit völkerrechtlich ist, gilt als privatrecht- 
lich. Für LAURENT und einzelne deutsche Systematiker ist das internationale 
Civilrecht nur ein Zweig des Völkerrechts und wird mit dem letzteren zu- 
sammen behandelt. 
v. M. seinerseits will die Begriffe des Völkerrechts und des internatio- 
nalen Rechts mit Schärfe auseinanderhalten. Jenes hat, wie er ausführt, 
einen autoritativen Charakter, es geht dem Landesrechte vor, ist allgemein 
gültig nach seinem Rechtsgrunde. Das internationale Personen-, Vermögens-, 
Straf- und Prozess-Recht, in dem Sinne des praktischen Verhältnisses der 
bezüglichen Normen eines Staates zu denjerigen eines anderen, ist dagegen 
nicht in dieser Weise völkerrechtlich geordnet, vielmehr den einzelnen Staaten 
zur Ordnung überlassen. Allerdings hat aber auf diesem Gebiet eine Aus- 
gleichung der Gegensätze stattgefunden, indem die Wissenschaft nament- 
lich auf dem unpolitischen Gebiet des Privatrechts, unter Benützung der 
Landesgesetzgebungen und in Abstraction von diesen, die begriffsnothwendigen 
Beziehungen der einzelnen territorialen Rechtssysteme zu einander entwickelt 
hat. Eine solche Theorie der sachlichen Abgrenzung der verschiedenen, 
räumlich koordinirten Privatrechts- Normen ist international, zwar nicht, 
was die in Rede stehenden Rechtsverhältnisse oder die Bindekraft der be- 
züglichen Vorschriften angeht, wohl aber hinsichtlich der abgegrenzten terri- 
torialen Rechtsordnungen und kann daher wohl als „internationales Privat- 
recht“ bezeichnet werden. Seine Autorität ist nur die des wissenschaftlichen 
Rechts, Ganz dasselbe gilt von den Ordnungen des öffentlichen Rechts, von 
denen jede eine internationale Seite hat: dem internationalen Privatrecht 
entspricht das internationale Civilprozess-Recht, Strafrecht, Verwaltungsrecht. 
Charakteristisch für das internationale öffentliche Recht ist die weit grössere 
Abhängigkeit vom Auslande, die Nothwendigkeit der Rechtshilfe und damit 
die weit eingehendere Regelung durch Staatsverträge. — Es wäre erwünscht, 
wenn Doktrin und Praxis in Zukunft auf diesem Gebiete einem bestimmteren 
Sprachgebrauch huldigen und namentlich den übermässig erweiterten Begriff 
des internationalen Privatrechts in der vorgeschlagenen Weise einengen 
würden. Fraglich kann nur erscheinen, ob die obige Unterscheidung be- 
züglich des Charakters der Autorität des Völkerrechts und des internatio- 
nalen Rechts überall zutrifft; manche Sätze des ersteren dürften gleichfalls
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.