Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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nur die Autorität wissenschaftlichen Rechts zu beanspruchen haben, während 
die Geltung der durch Staatsverträge festgestellten Vorschriften des inter- 
nationalen Rechts doch wohl einen anderen, positiven Charakter hat. 
Das internationale Strafrecht im weiteren Sinne zerfällt nach 
v. M. in drei Theile: 1) die dem materiellen Strafrecht angehörende Theorie 
der Kompetenzabgrenzung der staatlichen Strafgewalten, 2) das internationale 
Strafprozessrecht, welches die Beziehungen der inländischen Strafgewalt zum 
Auslande entwickelt und die Würdigung ausländischer Thatsachen und Rechts- 
Vorgänge zum Gegenstande hat, 3) die Rechtshilfe in Strafsachen, 
inshesondere die Auslieferung, welche schon desshalb eine besondere Stelle 
beansprucht, weil sie das Zusammenwirken zweier Staatsgewalten erfordert 
und in das Recht zweier Staaten eingreift. Fällt die Ordnung des Aus- 
lieferungs-Verfahrens auch unter das Strafprozessrecht, so ist doch die dem 
Ausgelieferten auferlegte Freiheitsbeschränkung nicht prozessualer, sondern 
polizeilicher Natur; die Auslieferung bedeutet nicht die antheilsweise Ueber- 
nahme einer ausländischen Strafuntersuchung oder die Vollstreckung ihrer 
Akte, sondern eine selbständige Anordnung der ersuchten Staatsgewalt, eine 
Rechtshilfe, die nicht der Richter dem Richter, sondern die eine Regierung 
der anderen leistet, auch wenn das Verfahren mit richterlichen Garantien 
umgeben ist. Näher sind die Beziehungen der Auslieferung zum Strafrecht, 
dessen Begriffe und Unterscheidungen sie zur Voraussetzung hat, wie ander- 
seits die Möglichkeit der Auslieferung auch für die strafgesetzliche Behand- 
lung exterritorialer Strafthaten von massgebender Bedeutung ist. 
Noch inniger will eine, neuerdings im Wesentlichen auch wieder von 
LamMmascH vorgetragene Theorie den Zusammenhang zwischen Strafanspruch 
und Auslieferung gestalten, indem sie die letztere geradezu als Ausübung 
staatlicher Strafgewalt, als Rechtspflege, nicht als Rechtshilfe auffasst. Der 
Verfasser bekämpft diesen seltsamen Satz, der nur für die mittelalterliche 
Welt mit ihrer einheitlichen Gerichtsgewalt zutreffe und mit der Entwicklung 
der Landes-Souveränetät unhaltbar geworden sei. Schon die Theorie von 
H. GrooT, welche dem Aufenthalts-Staat, wenn er sich nicht der Theilnahme 
am Verbrechen und völkerrechtlicher Ahndung aussetzen will, das natur- 
rechtliche Gebot auferlegt, entweder die ihm selbst zugeschriebene Straf- 
gewalt auszuüben, oder den Verfolgten auszuliefern, stellt die Auslieferung in 
Gegensatz zur Strafrechtspflege. In der That handelt es sich um zwei ge- 
trennte Thätigkeitsgebiete vollziehender Staatsfunktion. Allerdings bewilligt 
der ersuchte Staat die Auslieferung im Interesse des Rechts, darin liegt aber 
eine wirkliche Rechtspflege nicht, da die Gerichtsbarkeit nothwendig ein 
Element innerstaatlicher Ordnung darstellt und auf ein Verhältniss zweier 
Staatsgewalten nicht angewendet werden kann, und da ferner für die Aus- 
lieferung der völkerrechtliche Zweck massgebend ist, die Rechtsordnung des 
Auslandes zu wahren, mag dabei immerhin auch das Interesse der eigenen 
Rechtsordnung mit in Erwägung kommen. Für den Umfang, in welchem
	        
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