— 4397 ° —
sam erkauft durch das Verhältniss der Abhängigkeit, in welche es vom
Staate tritt.“
Diese Grundauffassung wird nun weiter bei Behandlung einer Reihe
von Rechtsinstituten zu Grunde gelegt, so S. 69 ff. bei der Enteignung und
sonstigen obrigkeitlichen Eigenthumsbeschränkung. Auch das Enteignungs-
recht wird aus der Kollision des öffentlichen Wohls mit dem Privateigen-
thume begründet, bei welcher letzteres nachstehen müsse, diese Entziehung
des Privateigenthums im öffentlichen Interesse sei die Enteignung. Doch
auch hier bleibt es juristisch unerklärt, wesshalb das öffentliche Recht
stärker ist als das Privatrecht, und wesshalb ein Recht das andere vernichten
kann. Die absolute Geltung des individuellen Rechts auch gegenüber der
Obrigkeit ist allerdings eine altgermanische Idee, welche noch 1810 von dem
Feudaladel in Preussen mit Entschiedenheit vertreten ist. Aber mit der
Erstarkung des modernen Staatsgedankens ist sie unvereinbar, und am
wenigsten dürfte sie unserem heutigen, stark sozialistisch gefärbten Rechts-
bewusstsein entsprechen. Eine juristische Begründung des Enteignungsrechts
wird sich nie geben lassen, so lange man von der absoluten Geltung des
Privatrechts, insbesondere des Privateigenthums auch dem Staate gegenüber
ausgeht, und somit die Möglichkeit einer Rechtskollision annimmt. Das Privat-
eigenthum als ein Institut des Privatrechts beschränkt sich auf das Rechts-
gebiet, dem es angehört, es ist also nur ein subjektives Recht gegenüber anderen
Privatrechtssubjekten. Gegenüber der Geltendmachung des staatlichen Herr-
schaftsrechts ist an sich ebensowenig die Berufung auf das Eigenthum wie
auf ein sonstiges Privatrecht zulässig, weil die Verhältnisse von Staat und
Unterthanen gar nicht der Normirung durch das Privatrecht unterliegen.
Da das Eigenthum nur ein Jus inter privatos ist, dem Staate gegenüber
nicht existirt, so steht an sich dem Staate nirgends das Privateigenthum
entgegen, er kann es beliebig beschränken und entziehen. Nur in der Aus-
übung dieses Rechts legt sich der Staat die denkbar grössten Selbstbeschrän-
kungen auf, und dies ist die Bedeutung der verfassungsrechtlichen Garantie
der Unverletzlichkeit des Eigenthums, wie sie namentlich in Art. 9 der
preussischen Verfassungsurkunde zum Ausdrucke gelangt ist. Der Staat will,
von gewissen Ausnahmefällen abgesehen, sein Herrschaftsrecht nicht durch
Entziehung des Privateigenthums bethätigen, und den Inbegriff jener Aus-
nahmefälle bildet das Enteignungsrecht. Bei demselben liegt also keine Kolli-
sion zwischen öffentlichem und privatem Rechte vor, sondern ein Privatrecht
kommt gar nicht in Frage, der Staat übt nur sein Herrschaftsrecht über im
Privateigenthume stehende Objekte innerhalb der gesetzlichen Schranken aus.
Dieselben Einwendungen, welche gegen die vom Verfasser unternommene
Konstruktion des Enteignungsrechts zu erheben sind, müssen wiederholt
werden gegenüber den Ausführungen a. a. O. $. 537 betreffend die gesetzlichen
Beschränkungen des Eigenthums im allgemeinen Interesse, wo es heisst, die
starre Rechtslogik von der Ausschliesslichkeit und Unbeschränktheit des
Archiv für Öffentliches Recht. V. 3. 29