Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Eigenthums müsse vielfach den Anforderungen des öffentlichen Wohls weichen, 
sowie gegenüber den auf gleicher Grundlage beruhenden Erörterungen a. a. O. 
S. 541 über die öffentlichen Beschränkungen des Baurechts. An letzterer 
Stelle dürfte in $ 218, N. 15 zur Erläuterung der Grenzen der baupoli- 
zeilichen Machtbefugnisse die Entsch. des O.-V.-G. vom 14. Juni 1882, Bd. 9, 
S. 354 (Kreuzbergdenkmal) nachzutragen sein. 
Bei Behandlung der Rechtsquellen berührt der Verfasser ın $ 16 die 
Theorie des Gesetzes, wobei er sich an die bekannte LapBann’sche Auffassung 
anschliesst. Er geht also davon aus, dass der Gesetzesbegriff ein gleich- 
zeitig formeller und materieller ist, die in bestimmten Formen, d. h. durch 
Zusammenwirken der gesetzgebenden Faktoren, zu Stande gekommene Rechts- 
norm bezeichnet, es aber ausserdem bloss formelle Gesetze giebt, die wie 
z. B. das Budget keine Rechtsnormen zum Inhalte haben. Eine Rechtsnorm 
kann also hiernach nur erlassen werden in Form des Gesetzes oder auf 
Grund einer speziellen gesetzlichen Delegation. Von einer Widerlegung dieser 
m. E. für das preussische Recht unzutreffenden Theorie kann an dieser 
Stelle um so mehr abgesehen werden, als der Verfasser eine prinzipielle Be- 
gründung seiner Ansicht unterlässt und N. 5 auf LABAnD verweist. Nur so 
viel mag hier hervorgehoben werden, dass in der Schlussfolgerung der 
Lagann’schen Gesetzestheorie zwei wichtige Glieder unvollkommen sind. Es 
ist nicht dargethan, dass die preussische Verfassungsurkunde irgendwo Ge- 
setz und Rechtsnorm identifizirt, und es ist, wenn die Verfassungsurkunde 
keinen neuen Gesetzesbegriff aufstellen, sondern nur den früheren erhalten 
wollte, nicht dargethan, dass vor Erlass der Verfassungsurkunde Gesetz und 
Rechtsnorm identische Begriffe waren. 
Durchaus beizupflichten ist dagegen den Ausführungen des Verfassers 
S. 32 über das sogen. Nothverordnungsrecht. Zutreffend wird diesen Ver- 
ordnungen nicht bloss eine bedingte Kraft, so dass sie bei versagter Ge- 
nehmigung rückwärts hin zusammenfallen, sondern unbedingte Geltung zuge- 
schrieben. Die Verordnung tritt wieder ausser Kraft nicht schon durch 
Versagung der Genehmigung Seitens des Landtags, sondern erst mit förm- 
licher Publikation dieser Thatsache. Die Wiederaufhebung schafft aber kein 
Vakuum, sondern stellt das frühere Recht wieder her. Hinsichtlich der 
Gegenstände des Nothverordnungsrechts vertritt der Verfasser jetzt im 
Gegensatze zu den früheren Auflagen die richtige, mehr und mehr zur An- 
erkennung gelangende Auffassung, dass die Verfassungsurkunde nicht schon 
dadurch, dass sie die Regelung einer Materie dem Gesetze überweist, die 
Nothverordnung ausschliesst. Von besonderer praktischer Bedeutung dürfte 
dies für das Budgetrecht werden. 
Die Privilegien werden 8. 48 zutreffend definirt als Staatsakte, die ein 
einzelnes Verhältniss ordnen, so dass sie unmittelbar Recht im subjektiven 
Sinne schaffen. Es wird ferner anerkannt, dass der Begriff der Privilegien 
kein einheitlicher ist, indem sie entweder vom Gesetzgeber in den Formen
	        
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