Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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wo die deutschen Verfassungen von Begnadigungsrecht ohne näheren Zusatz 
sprechen, das Abolitionsrecht mit umfasst ist. In consequenter Ausführung 
des Begriffs weist ELsas die früheren Auffassungen des Begnadigungsrechts 
als Privileg und Erlass, die LoEB’sche Erklärung als Aufhebung des ver- 
urtheilenden Erkenntnisses zurück S. 37—41. Begnadigung kann ferner nur 
ergehen, wo ein Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsrecht besteht; wann 
dies der Fall und wann nicht, entscheidet der Verfasser mit der herrschen- 
den Meinung. S. 42—47. Endlich verpflichtet der Begnadigungsakt den An- 
geklagten oder Verurtheilten 8. 28, er giebt ihm aber auch ein Recht und 
ist daher unwiderruflich, S. 39 Anm. 11. 
Das Begnadigungsrecht hat man früher als Ausfluss der Gesetzgebung 
angesehen, und neuerdings will SEUFFERT a. a. O. S. 148 wenigstens der 
Abolition die Bedeutung eines rechtsbildenden Aktes beilegen. Dem gegen- 
über weist Eısas darauf hin, dass damit dem abolirenden Einzelstaate eine 
Reichsgesetzgebungsgewalt beigelegt sei, da sein Gesetz sonst nicht Reichs- 
recht brechen könne. Ebenso hätten damit die deutschen Landesherren ein 
Gesetzgebungsrecht erhalten, das sie ohne Kammern ausüben dürften. Beides 
sei nicht anzunehmen. S. 21. Treffender ist das Argument aus dem Wesen 
des Begnadigungsrechts, das Gesetz schafft objektives Recht, das Begnadi- 
gungsrecht wendet sich nur gegen eine Folge desselben und wirkt auf dem 
Gebiete subjektiver Rechte und Pflichten. Der mittelalterliche Standpunkt, 
dass die Gnade ein Ausfluss der richterlichen Gewalt sei, ist von LoEB 
(S. 7: „die Gnade ist gesetzgebende und richterliche Gewalt zugleich“) und 
von SIEBENHAAR für Preussen (Zeitschr. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft VILI, 
Heft 4 und 5) wiederaufgenommen worden. Dieser Ansicht hält schon 
Bmpme das Verbot der Cabinetsjustiz, sowie den Hinweis entgegen, dass 
die Begnadigung weder in ihren Grundlagen noch in ihren Wirkungen die 
Funktionen eines Urtheils besitzt. Nach alledem kommt Binpine nicht weiter, 
als dazu, in der Begnadigung einen Rechtsverzicht, ein publizistisches 
Rechtsgeschäft zu finden. Mit Recht erkennt Eısas diese Definition als 
äusserlich und setzt an ihre Stelle die positive Bedeutung der Begnadigung 
als „Akt der Staatsverwaltung“. S. 26. Dieselbe Auffassung haben zwar 
Andere schon vor ihm betont, Eusas ist der Erste, der sie scharf begründet 
und konsequent durchgeführt hat. Betrachten wir seine Folgerungen: Das 
Begnadigungsrecht sei ein Recht des Staates, nicht des Privaten S. 30-32. 
Hiermit stellt sich Eısas im Gegensatz zu Bmpme, welcher die Zurück- 
nahme der Privatklage für einen Akt der Begnadigung erklärt. Er sei es 
nicht, weil der Privatkläger „keinen Akt der Staatsverwaltung vorzunehmen 
befugt sei.” Das ist eine petitio priveipii. Massgebend ist, dass auch in 
den Fällen der Privatklage der Staat die wahre Herrschaft über das Straf- 
verfolgungsrecht behält, vergl. $ 417 Abs. 2 St.-Pr.-O. — Die Begnadigung 
sei ein Recht des Staates, nicht des Monarchen. Letzterer habe es nur als 
Chef der Landesjustizverwaltung auf Grund ausdrücklicher Gewährung durch
	        
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