Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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so war es nicht allzuschwer, darauf ein theoretisches System der Okkupation 
fest aufzubauen und diesem die verschiedenen, mannigfachen Erscheinungen 
der positiven historischen Entwickelung einzufügen. 
Der Verf. hat nun da angefangen zu arbeiten, wo Ref. aufgehört hat. 
Er hat die von ihm als solid erkannte Grundlage, so wie er sie beim Ref. 
vorfand, ohne Weiteres adoptirt und darauf seine weiteren Ausführungen 
gegründet. Und er hat, wie der Erfolg zeigt, sehr wohl daran gethan. 
Ein grosser Theil des Werkes entbehrt demgemäss des Werthes selb- 
ständiger wissenschaftlicher Forschung. Alle Ausführungen über die Grund- 
begriffe, wie Souveränetät und Gebietshoheit im Gegensatz zum privaten 
Eigenthumsrecht (Notions preliminaires, p. 5—29), sind nichts weiter als eine 
allerdings sehr klare und elegante Wiedergabe der Darstellung des Ref., 
wie dies der Verf. übrigens selbst ausdrücklich bezeugt (p. 13, N. 1). Der 
Arbeit des Ref. sind ferner zum grossen Theil Plan und Eintheilung des 
Werkes (nach Subjekt, Objekt und Titel des Gebietserwerbs), sowie eine 
Reihe grundlegender Einzelausführungen entlehnt; so z. B. die Unter- 
suchungen über die rechtliche Natur des Gebietserwerbs durch Privatpersonen 
im 1. Kap. des 2. Theils (vgl. bes. p. 135), über den Rechtscharakter der 
Cessionsverträge mit Häuptlingen uncivilisirter Völkerstämme (p. 217 ff.) 
und über das Wesen der occupatio bellica (p. 23 fi.). Ref. kann eine 
derartige Aneignung der Resultate fremder Arbeit, wenn dabei, wie 
es der Verf.sehr gewissenhaft thut, stets der benutzten Quelle Erwähnung 
geschieht, nur durchaus billigen. Es wäre eine unnütze Vergeudung von 
Zeit und Mühe, eine gethane Arbeit, deren Methode und Resultate man 
als richtig erkannt hat, noch einmal leisten zu wollen. Hier darf der 
Nachfolger sich ruhig auf die Schultern seines Vorgängers stellen. Die 
eigenen Leistungen des Verf. aber sind verdienstlich genug, um seinem 
Buche eine selbständige wissenschaftliche Bedeutung zu verleihen. Jeden- 
falls ist es die erste auf rein öffentlichrechtlichen Begriffen aufgebaute, ziem- 
lich erschöpfende Darstellung der völkerrechtlichen Okkupationslehre. Dieser 
Ruhm kann dem Verf. nicht streitig gemacht werden. — 
Sehen wir uns nun den Inhalt des Buches näher an. Der erste 
Theil enthält eine Einleitung, welche ausser der bereits erwähnten 
Darlegung der Grundbegriffe (sect. 1) einen kurzen Ueberblick über die 
geschichtliche Entwickelung der Okkupation giebt (sect. 2). Der Verf. 
unterscheidet dabei im Allgemeinen richtig drei Perioden: die der päpst- 
lichen Bullen, die des Entdeckungsrechts und der fiktiven Okkupation und 
endlich die moderne Periode der effektiven Okkupation. Das Ganze ist 
nur eine Skizze, welche auf Vollständigkeit keinen Anspruch macht; doch 
sind, was besonders für die erste Periode anzuerkennen ist, die wichtigsten 
Quellen gebührend berücksichtigt und die in den einzelnen Zeitabschnitten 
herrschenden Rechtsanschauungen im Allgemeinen zutreffend charakterisirt. 
Bei der Darstellung der 3. Periode beschäftigt sich der Verf. haupt-
	        
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