Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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c. Socialdemokratie, 
d. Fremde, 
e. Press- und Vereins-Polizei. 
II. Ausserordentliche sicherheitspolizeiliche Mass- 
regeln, d. h. solche, welche in Fällen besonderer Gefahr auf 
dem Verordnungswege eingeführt werden können (Kriegszustand, 
Belagerungszustand). 
B. Unglücksfälle: 
1) Feuer-Polizei, 
2) Wasser-Polizei, 
3) Bau-Polizei, 
4) Strassen-Polizei, und 
5) Begräbniss-Polizei. 
2) Mit MEYER stimmt wohl MAURENBRECHER °°) überein, 
welcher sagt: 
„Die Sicherheits-Polizei ist auf die Sicherung des ge- 
sammten Öffentlichen Zustandes, sowie der einzelnen Individuen 
gegen äussere Uebel und Gefahren und auf die Erhaltung der 
gesetzlichen Ordnung gerichtet. Im Bereich derselben liegt 
also die Befugniss zu allen Mitteln und Anstalten zur Ab- 
wendung von jenen und zur Verhinderung von Störungen der 
öffentlichen Ordnung. Bei Ülassification der besonderen 
Anwendungen der Sicherheits-Polizei unterscheidet man 
aber 1) ob sie gerichtet ist gegen Naturereignisse, welche 
der Sicherheit der Individuen gefährlich werden könnten, oder 
ob sie gerichtet ist 2) gegen Handlungen der Menschen.“ 
Zu 1) rechnet MAURENBRECHER die Woasser-, Feuer- und 
Medicinal-Polizei und zu 2) die Criminal-, Fremden- und Bücher- 
Polizei. 
Betrachten wir diese Ansichten etwas genauer, so stimmt 
zunächst MEYER vollständig mit mir überein. 
9), Grundsätze des heutigen deutschen Staatsrechts. 3. Auflage (1847) 8.353.
	        
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