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Bundesstaate ihre Darstellung gefunden hat, auf eine kürzere
Uebersicht. Erst die späteren literarischen Erscheinungen sind
mit grösserer Vollständigkeit behandelt, so insbesondere die ein-
schlagenden Arbeiten von HÄnEL, LABAND, LIEBE, ZORN, JELLINEK,
(HAREIS, RosIn, G. MEYER, BRIE, BOREL, vor Allem von GIERKE,
dessen Genossenschaftstheorie Stütze und Stab für die eigenen
Untersuchungen des Verf. bildet. Aber auch GIErKE’s Konstruk-
tionen ändern an dem Hauptresultat der dogmengeschichtlichen
Entwickelung, wie es Preuss bloslegt, Nichts. Dasselbe weist
überall für die begriffliche Bestimmung des Wesens und des
Unterschiedes von Reich, Staat und Gemeinde eine absolute
Negative auf: was der Vorgänger aufgebaut hat, reisst der Nach-
folger ein. Die Bankrotterklärung des Bundesstaatsbegriffes, die
SEYDEL zuerst verkündete, wird von PrEuss bestätigt. Selbst-
verständlich nur ist es, dass die Kritik des Verf. ihren Werth
erst dann gewinnt, wenn der Verlauf seiner eigenen Untersuchungen
die Massstäbe wissenschaftlich rechtfertigt, deren Anlegung sein
hartes Urtheil begründet.
Der Verlauf der Untersuchungen aber ist auf ein engeres
Thema gerichtet. Dasselbe wird nicht gebildet durch den Bundes-
staatsbegriff; es lässt die Bestimmung des Unterschiedes zwischen
Reich und Einzelstaat vollkommen ausser Betracht; es beschränkt
sich vielmehr auf die Frage:
wie unterscheidet sich der Gliedstaat eines Bundesstaates
von dem Kommunal-Körper eines decentralisirten Einheitsstaates?
oder noch näher:
wie unterscheiden sich die Gliedstaaten des deut-
schen Reiches von deutschen Kommunal-Körpern?
A. Es mag gestattet sein, den Abschluss der Untersuchungen,
obgleich derselbe selbstverständlich erst das Ende des Buches
(cap. X, XI, XII) bildet, sofort in den Vordergrund zu rücken.
Preuss findet die Lösung der aufgeworfenen Fragen in dem
Wesen der Gebietskörperschaften. Es sind die Begriffe