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des Gebietes selbst, die organische Funktion desselben, die
rechtliche Natur des Verhältnisses der Gebietskörperschaft zu
ihrem Gebiete, das Wesen der (tebietshoheit, die die Entscheidung
abgeben. Von diesen seinen Bestimmungen daher hängt es ab,
ob der Versuch des Verf., eine neue wissenschaftliche Grundlage
für den Unterschied zwischen Gliedstaat und Kommunalkörper
zu finden, gelingt oder misslingt.
1. Der Begriffdes Gebietes, dessen Prototyp in längerer
Geschichtskonstruktion er in der Entwickelung der städtischen
Verfassung findet, gehört nach dem Verf. dem Sozialrechte
an. Dem Sozialrechte, welches, im Unterschiede von dem Indi-
vidualrechte, die innere Struktur der Gesammtpersonen, der
Genossenschaften, Körperschaften zum Gegenstande hat. Damit
ist mit Recht jede Analogie der äusseren Willensherrschaft eines
Individuum über eine Sache als Objekt zurückgewiesen. Viel-
mehr hat das Gebiet wesentlich ein zweifaches Element zur Vor-
aussetzung: einmal eine körperschaftliche Organisation
und sodann ein sachliches Substrat, letzteres in der Auffassung
des Gebietes als „objektive Rechtseinheit“. Beide Ele-
mente sind mit einander dergestalt unauflöslich und in Wechsel-
wirkung verknüpft, dass das Gebiet einen organischen Theil der
Körperschaft bildet.
In der rechtlichen Betrachtung nun aber, so meint der
Verf., stellt die Verknüpfungsweise beider ein Rechtsverhältniss
zwischen der Gesammtperson, der Körperschaft
und ihrem Gebiete dar. (pag. 320).
Das ist die Formel, von deren Klarstellung, von deren Be-
weis als einer rechtlich möglichen Alles abhängt. Der Begriff
der „objektiven Rechtseinheit“ soll dies nach dem Verf. bewirken.
GIERKE — Genossenschaftsrecht II, 68 fi. — hat denselben
festgestellt als eine durch irgend welche rechtlich bestimmten
Merkmale in sich abgeschlossene und gegliederte Sachgesammtheit
oder Vermögenseinheit, mit welcher bestimmte Rechte und Pflichten
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