Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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des Gebietes selbst, die organische Funktion desselben, die 
rechtliche Natur des Verhältnisses der Gebietskörperschaft zu 
ihrem Gebiete, das Wesen der (tebietshoheit, die die Entscheidung 
abgeben. Von diesen seinen Bestimmungen daher hängt es ab, 
ob der Versuch des Verf., eine neue wissenschaftliche Grundlage 
für den Unterschied zwischen Gliedstaat und Kommunalkörper 
zu finden, gelingt oder misslingt. 
1. Der Begriffdes Gebietes, dessen Prototyp in längerer 
Geschichtskonstruktion er in der Entwickelung der städtischen 
Verfassung findet, gehört nach dem Verf. dem Sozialrechte 
an. Dem Sozialrechte, welches, im Unterschiede von dem Indi- 
vidualrechte, die innere Struktur der Gesammtpersonen, der 
Genossenschaften, Körperschaften zum Gegenstande hat. Damit 
ist mit Recht jede Analogie der äusseren Willensherrschaft eines 
Individuum über eine Sache als Objekt zurückgewiesen. Viel- 
mehr hat das Gebiet wesentlich ein zweifaches Element zur Vor- 
aussetzung: einmal eine körperschaftliche Organisation 
und sodann ein sachliches Substrat, letzteres in der Auffassung 
des Gebietes als „objektive Rechtseinheit“. Beide Ele- 
mente sind mit einander dergestalt unauflöslich und in Wechsel- 
wirkung verknüpft, dass das Gebiet einen organischen Theil der 
Körperschaft bildet. 
In der rechtlichen Betrachtung nun aber, so meint der 
Verf., stellt die Verknüpfungsweise beider ein Rechtsverhältniss 
zwischen der Gesammtperson, der Körperschaft 
und ihrem Gebiete dar. (pag. 320). 
Das ist die Formel, von deren Klarstellung, von deren Be- 
weis als einer rechtlich möglichen Alles abhängt. Der Begriff 
der „objektiven Rechtseinheit“ soll dies nach dem Verf. bewirken. 
GIERKE — Genossenschaftsrecht II, 68 fi. — hat denselben 
festgestellt als eine durch irgend welche rechtlich bestimmten 
Merkmale in sich abgeschlossene und gegliederte Sachgesammtheit 
oder Vermögenseinheit, mit welcher bestimmte Rechte und Pflichten 
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