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FÖRSTEMANN, PAREY und v. BraucHitsch definiren die
Sicherheits-Polizei nur im Allgemeinen, ohne deren einzelne Zweige
im Besonderen anzugeben; was sie aber über den Begriff der
Sicherheits-Polizei sagen, entspricht wesentlich meiner Begrifis-
bestimmung und es lassen sich alle von mir am Schluss des & 5
zusammengestellten Punkte auch mit der Definition dieser Schrift-
steller vereinigen.
Graf HuE DE GRAIS sodann stimmt, wenn er auch nicht
alle die von mir aufgeführten Punkte einzeln angiebt, doch so
wesentlich mit der von mir vertretenen Ansicht überein, dass ich
sagen darf, unsere beiden Ansichten decken sich, und dass man
die von ihm nicht besonders erwähnten Thätigkeiten, welche ich
noch ausser den von ihm angegebenen als Zweige der Sicherheits-
Polizei angegeben hatte, bequem mit seiner Eintheilung vereinigen
kann.
v. RÖNNE geht weiter als ich, indem er sogar die Armen-
pflege zur Sicherheits-Polizei rechnet. Nach meinen Darlegungen
im 8 2 ist aber die Armenpflege ein Zweig der Verwaltung im
engeren Sinne und gehört überhaupt nicht zur Polizei, wie denn
auch das Bundesgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom
6. Juni 1870 (B. G.-B. S. 360) und das Gesetz betr. die Aus-
führung dieses Reichsgesetzes vom 8. März 1871 (G.-S. 8. 130)
die Armenpflege nur als einen Zweig der Gemeinde-Verwaltung
auffassen. v. RÖNNE’s Ansicht ist auch wohl nur noch ein
Nachklang des alten Gebrauchs des Wortes Polizei. Auch be-
züglich der Medicinal-Polizei, der Thierkrankheiten und der Bau-
Polizei, welche v. Rönne vielleicht auch nur in Gemässheit
des früheren Sprachgebrauchs für die Polizei-Verwaltung in An-
spruch nimmt, muss man nach meinen Ausführungen in 8 2 alle
die Thätigkeiten absetzen, welche nur zur Verwaltung der nöthigen
Institute, der Bestellung und Beaufsichtigung der erforderlichen
Beamten, der Instandhaltung der Strassen, Brücken, Dämme gehören,
ja ich will selbst in Consequenz der dem Stadtausschuss und Be-