Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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FÖRSTEMANN, PAREY und v. BraucHitsch definiren die 
Sicherheits-Polizei nur im Allgemeinen, ohne deren einzelne Zweige 
im Besonderen anzugeben; was sie aber über den Begriff der 
Sicherheits-Polizei sagen, entspricht wesentlich meiner Begrifis- 
bestimmung und es lassen sich alle von mir am Schluss des & 5 
zusammengestellten Punkte auch mit der Definition dieser Schrift- 
steller vereinigen. 
Graf HuE DE GRAIS sodann stimmt, wenn er auch nicht 
alle die von mir aufgeführten Punkte einzeln angiebt, doch so 
wesentlich mit der von mir vertretenen Ansicht überein, dass ich 
sagen darf, unsere beiden Ansichten decken sich, und dass man 
die von ihm nicht besonders erwähnten Thätigkeiten, welche ich 
noch ausser den von ihm angegebenen als Zweige der Sicherheits- 
Polizei angegeben hatte, bequem mit seiner Eintheilung vereinigen 
kann. 
v. RÖNNE geht weiter als ich, indem er sogar die Armen- 
pflege zur Sicherheits-Polizei rechnet. Nach meinen Darlegungen 
im 8 2 ist aber die Armenpflege ein Zweig der Verwaltung im 
engeren Sinne und gehört überhaupt nicht zur Polizei, wie denn 
auch das Bundesgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 
6. Juni 1870 (B. G.-B. S. 360) und das Gesetz betr. die Aus- 
führung dieses Reichsgesetzes vom 8. März 1871 (G.-S. 8. 130) 
die Armenpflege nur als einen Zweig der Gemeinde-Verwaltung 
auffassen. v. RÖNNE’s Ansicht ist auch wohl nur noch ein 
Nachklang des alten Gebrauchs des Wortes Polizei. Auch be- 
züglich der Medicinal-Polizei, der Thierkrankheiten und der Bau- 
Polizei, welche v. Rönne vielleicht auch nur in Gemässheit 
des früheren Sprachgebrauchs für die Polizei-Verwaltung in An- 
spruch nimmt, muss man nach meinen Ausführungen in 8 2 alle 
die Thätigkeiten absetzen, welche nur zur Verwaltung der nöthigen 
Institute, der Bestellung und Beaufsichtigung der erforderlichen 
Beamten, der Instandhaltung der Strassen, Brücken, Dämme gehören, 
ja ich will selbst in Consequenz der dem Stadtausschuss und Be-
	        
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