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verknüpft sind. Aber GIERKE selbst weist alle „juristischen
Kunststücke* zurück, welche die objektive Rechtseinheit nicht als
Objekt irgend welcher Rechtssubjekte auffassen und welche darum
vor der Alternative stehen, die Selbständigkeit und Geschlossenheit
der objektiven Rechtssphären dadurch zu erklären, entweder dass
sie die Möglichkeit subjektloser Rechte behaupten oder dass sie
die Sache selbst zum Subjekt erheben.
Dieser Alternative ist PREUSS nicht entronnen.
Die immer sich wiederholende Betonung der Eigenschaft des
Gebietes als organischen Theiles der Gebietskörperschaft liegt
über die rechtliche Betrachtung hinaus. Die Qualifizirung
des Rechtes der Körperschaft an ihrem Gebiete als des Rechtes
eines esammtorganismus an seinen organischen Theilen ist gerade
das, was erst in Anwendung auf das Gebiet verdeutlicht d.h. als
mit der Natur des Rechtes in Uebereinstimmung stehend erwiesen
werden soll. Die Bezeichnung des rechtlichen Verhältnisses des
Staates zum Gebiete als „Naturrecht* — pag. 396 — ist einfach
unverständlich; die Bezeichnuug desselben als „Statusrecht“, als
das „Recht, : Gebietskörperschaft zu sein® — pag. 393 fl. —
bezieht sich auf das Rechtsverhältniss der Gebietskörperschaft zu
anderen (Gebietskörperschaften oder Personen in Beziehung auf
das Gebiet, aber nicht auf das innere Verhältniss des Staates zu
seinem Gebiete. Die Behauptung endlich — pag. 280 —: Dies
sei ja gerade die Besonderheit des Sozialrechtes, dass die innere
Structur seiner Subjekte, der Genossenschaften, Körperschaften
im Gegensatz zu den physischen Subjekten des Individualrechtes
eine rechtliche sei und dass mithin, da das Gebiet ein orga-
nischer Bestandtheil der inneren Struktur der Gebietskörperschaften
sei, auch das die Körperschaft mit ihrem Gebiet verknüpfende
Band ein Rechtsband, ein Rechtsverhältniss zwischen beiden sein
müsse — auch diese Behauptung ist Nichts als eine andere, in
die Form eines Schlusses gehüllte Wendung für das Beweis-
thema, dessen Beweis erst noch zu erbringen ist.