Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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verknüpft sind. Aber GIERKE selbst weist alle „juristischen 
Kunststücke* zurück, welche die objektive Rechtseinheit nicht als 
Objekt irgend welcher Rechtssubjekte auffassen und welche darum 
vor der Alternative stehen, die Selbständigkeit und Geschlossenheit 
der objektiven Rechtssphären dadurch zu erklären, entweder dass 
sie die Möglichkeit subjektloser Rechte behaupten oder dass sie 
die Sache selbst zum Subjekt erheben. 
Dieser Alternative ist PREUSS nicht entronnen. 
Die immer sich wiederholende Betonung der Eigenschaft des 
Gebietes als organischen Theiles der Gebietskörperschaft liegt 
über die rechtliche Betrachtung hinaus. Die Qualifizirung 
des Rechtes der Körperschaft an ihrem Gebiete als des Rechtes 
eines esammtorganismus an seinen organischen Theilen ist gerade 
das, was erst in Anwendung auf das Gebiet verdeutlicht d.h. als 
mit der Natur des Rechtes in Uebereinstimmung stehend erwiesen 
werden soll. Die Bezeichnung des rechtlichen Verhältnisses des 
Staates zum Gebiete als „Naturrecht* — pag. 396 — ist einfach 
unverständlich; die Bezeichnuug desselben als „Statusrecht“, als 
das „Recht, : Gebietskörperschaft zu sein® — pag. 393 fl. — 
bezieht sich auf das Rechtsverhältniss der Gebietskörperschaft zu 
anderen (Gebietskörperschaften oder Personen in Beziehung auf 
das Gebiet, aber nicht auf das innere Verhältniss des Staates zu 
seinem Gebiete. Die Behauptung endlich — pag. 280 —: Dies 
sei ja gerade die Besonderheit des Sozialrechtes, dass die innere 
Structur seiner Subjekte, der Genossenschaften, Körperschaften 
im Gegensatz zu den physischen Subjekten des Individualrechtes 
eine rechtliche sei und dass mithin, da das Gebiet ein orga- 
nischer Bestandtheil der inneren Struktur der Gebietskörperschaften 
sei, auch das die Körperschaft mit ihrem Gebiet verknüpfende 
Band ein Rechtsband, ein Rechtsverhältniss zwischen beiden sein 
müsse — auch diese Behauptung ist Nichts als eine andere, in 
die Form eines Schlusses gehüllte Wendung für das Beweis- 
thema, dessen Beweis erst noch zu erbringen ist.
	        
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