Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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einen Akt des Staates (Aufnahme, Naturalisation, Bestallung) 
dergestalt, dass für die Vornahme desselben — doch auch nur 
in der Regel — zwar die Niederlassung eine unter anderen Be- 
dingungen ist, niemals aber den Erwerbsgrund selbst bildet. 
Und ganz dasselbe gilt auch für die Verlustgründe. 
Nirgends bewirkt die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen 
Staat an und für sich den Verlust der Angehörigkeit. Ganz 
unbedingt gilt dies für den Wechsel des Wohnsitzes innerhalb 
Deutschlands. Aber selbst der einzige Fall, in welchem sich an 
die Verlegung des Wohnsitzes nämlich in das Reichsausland der 
Verlust der Angehörigkeit knüpft, nimmt bestimmte Qualificationen 
zur Voraussetzung, positiv: eine längere, ununterbrochene Dauer 
des Auslands-Aufenthaltes, negativ: den Nichtgebrauch der gesetz- 
lichen Mittel (Heimathsschein, Reisepapiere, Konsularmatrikel) 
welche selbst bei unbegrenzter Dauer jenes Aufenthaltes die An- 
gehörigkeit erhalten. Das sind Qualificationen, die immer wieder 
beweisen, dass die Lösung der räumlichen Beziehung zum Gebiet an 
sich, „für sich allein“ die Lösung der Angehörigkeit nicht bewirkt. 
Freilich nennt Preuss den grundsätzlichen 8 12 des Reichs- 
gesetzes eine Anomalie (pag. 373). Aber es ist das nur ein 
schonender Ausdruck dafür, dass die reine Durchführung dieses 
(Grundsatzes im Gesetze eine reine Widerlegung der aufgestellten 
Theorie ist. Die gesammte Konstruktion der Erwerbs- und Ver- 
lustgründe nöthigt unweigerlich zu dem Schlusse, dass die Reichs- 
und Staatsangehörigkeit im Sinne des Reichsgesetzes die per- 
sonelle Zugehörigkeit, die personelle Mitgliedschaft zu 
diesen Körperschaften bedeutet, für welche „Angehörigkeit“ das 
Gebiet das einigende Band nicht ist. Daraus ergiebt sich denn, 
dass der Beweis für die Eigenschaft des Reiches und der Einzel- 
staaten als Gebietskörperschaften, insofern denselben PrEUsS aus 
dem Reichsgesetz von 1870 führen will, vollkommen misslungen 
ist. Und wenn trotzdem beide Gebietskörperschaften sind, wie 
sie es sind, so ergiebt sich an letzter Stelle, dass die rechtliche
	        
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