Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 465 — 
Dagegen: Die Gliedstaaten und das Reich sind Gebiets- 
körperschaften mit Gebietshoheit. (pag. 406). 
Das letzte Glied der Formel ist für sich allein gewiss richtig. 
Es mag darum dahin gestellt bleiben, ob der Umfang der Gebiets- 
hoheit, den der Verf. den deutschen Einzelstaaten beilegt, sich 
rechtfertigen lässt. Dass Gebietsveränderungen zwischen deutschen 
Gliedstaaten selbst dann ausschliesslich durch den Willen dieser 
Staaten erfolgen, wenn es sich um die Einverleibung des einen in 
den anderen, also um den Fortfall eines bisherigen Gliedes des 
Reiches oder um Neubildung eines Staates aus (Gebietstheilen 
anderer, also um Einfügung eines neuen Gliedes in das Reich 
handelt — diese Behauptung (pag. 409) widerspricht der Wort- 
fassung des ersten Artikels der Reichsverfassung, welche das 
Bundesgebiet nicht nur nach Aussen abgrenzt, sondern durch 
Aufzählung der Einzelstaaten — wobei allerdings Preussen „mit 
Lauenburg“ nur als Ein Glied aufgezählt ist — im Innern gliedert. 
Darum hätte die Auffassung von PREUSS zum mindesten einer 
tieferen Begründung durch die Erörterung bedurft, welche Rück- 
wirkungen denn die Vermehrung oder Verminderung der Einzel- 
staaten auf die verfassungsmässigen Organisationen und Funktionen 
des Reiches ausübt. Erst dann hätte die Richtigkeit oder Un- 
richtigkeit seiner Auffassung einen gesicherten Massstab gefunden. 
Aber trotz der Richtigkeit des Einen Gliedes, so ist doch 
die Unterscheidungsformel im Ganzen, in ihren beiden sich ent- 
sprechenden Gliedern durchaus unbefriedigend. 
Sie ist es zunächst, weil der Verf., wie er muss, anerkennt, 
dass die Gebietshoheit des Reiches und der Einzelstaaten eine 
nur beschränkte ist dergestalt, dass Gebietsveränderungen des 
einen Theiles, welche zugleich das Gebiet des anderen Theiles 
betreffen, einen entsprechenden Staatsakt beider Theile — den Fall 
des Kriegs- und Friedensrechtes des Reiches bei Seite gelassen — 
zu ihrer Gültigkeit voraussetzen. Ist dies aber der Fall, so drängt 
sich nothwendig der Zweifel auf, ob denn nicht auch bei den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.