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(temeinden in allen den Fällen, in denen zu ihren Gebietsver-
änderungen nur die Genehmigung des Staates oder in denen zu
den betreffenden Staatsakten die vorhergehende Zustimmung der
Gemeinden erforderlich ist, ein der Gebietshoheit entsprechendes
Recht der Gemeinden über ihr Gebiet zu Tage tritt, ob denn
nicht selbst da, wo der Staat einseitig zu kommunalen Gebiets-
änderungen ermächtigt ist, nicht sowohl eine Negirung jedes der
(rebietshoheit gleichartigen Rechtes der Gemeinden überhaupt,
als vielmehr eine Unterordnung der Gemeinden unter den Staat
sich bethätigt, die umfassender und schärfer ist, als es die Unter-
ordnung der Einzelstaaten unter das Reich ist? Diesen Zweifel
hat der Verf. nirgends auch nur berührt.
Unbefriedigend weiterhin ist es, dass die Unterscheidungs-
formel es nicht etwa zur Absicht hat, Eines unter anderen
wesentlichen Unterscheidungsmerkmalen klarzustellen. Vielmehr
ist das gerade der Kernpunkt der Auffassung, dass jene Formel
den ganzen begrifflichen Unterschied zwischen Staat und Ge-
meinde befasst, dass sie das ausschliessliche Unterscheidungs-
merkmal ausmacht. Also eine einzige aktive oder passive Lebens-
äusserung der Körperschaften, nämlich Gebietsänderungen zu be-
wirken oder zu erfahren, und zwar eine solche Lebensäusserung,
die im Verlaufe ihrer Entwickelung bis zu ihrem Tode vollkommen
latent bleiben kann, begründet ihre wesentlichen Unterschiede.
Staat und Gemeinde sind vollkommen wesensgleich und vollkommen
ununterscheidbar bis zu dem Zeitpunkte, wo an sie die Nothwen-
digkeit herantritt, über ihr Gebiet zu verfügen oder eine solche
Verfügung dulden zu müssen. Das ist gewiss auffällig. Und es
wird dies nicht minder auffällig durch die Paradoxie (pag. 397),
dass eine wesentliche Veränderung von Gebietskörperschaften
nur und ausschliesslich durch Gebietsveränderungen sich vollziehen
könne. Denn das kann doch nur richtig sein unter der einen
oder anderen Voraussetzung, entweder dass das Gebiet der einzig
wesentliche Bestandtheil der Gebietskörperschaft sei oder dass