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alle anderen wesentlichen Bestandtheile derselben einer wesent-
lichen Veränderung nicht unterliegen können. Eine Grenz-
regulirung ist ihnen wesentlich, ein Verfassungsumsturz nicht!
In der Hauptsache: Die ganze Formel des Verf. besagt am
letzten Ende nichts Anderes, als dass die Gemeinden in einem
solchen besonderen Ahhängigkeitsverhältniss zum Staate stehen,
nämlich Gebietsänderungen von ihm erdulden zu müssen, in welchem
der Staat seinerseits um seiner Gebietshoheit willen zu anderen
(sebietskörperschaften oder überhaupt zu anderen Willensmächten
nicht steht.
Nun — gerade Das war bisher die verschieden formulirte,
aber doch im Hauptpunkte vollkommen übereinstimmende allge-
meine Auffassung, dass die Gesetzgebung und vollziehende Gewalt,
hier die „Aufsicht“ des Staates, im Verhältniss zu den Gemeinden
einen anderen Umfang habe und gerade darum ein anderes,
nicht bloss das Grebiet berührendes, sondern das gesammte Leben
befassendes Abhängigkeitsverhältniss der Gemeinden begründe,
als dies für das Reich im Verhältniss zu den Einzelstaaten
stattfindet. Eine neue Theorie von dem Unterschiede zwischen
Staat und Gemeinde musste daher an erster Stelle darauf aus-
gehen, in genauer Analyse des positiven Rechtes die Richtigkeit
dieser allgemeinen Auffassung zu untersuchen. Es musste dies
von dem Verf. um so mehr geschehen, als er mit vollem Rechte
die Eingliederung der einen in die anderen als eine wesentliche
Erscheinung der Gebietskörperschaften betrachtet. Dann aber
hatte er auch die Art und Weise der Eingliederung nicht nur
unter Einem, sondern unter allen Gesichtspunkten aufihre Wesent-
lichkeit hin zu prüfen. Wenn er trotzdem diese geforderte Unter-
suchung nicht vornahm, so darf der Verf. selbst kaum erwarten,
dass die von ihm gefundene Formel in ihrer abstrakten Ausschliess-
lichkeit eine überzeugende Kraft für Andere bewährt.
B. Allerdings der Verf. hat den Werth seiner Arbeit nicht
auf das Gelingen der Lösung einer einzelnen konkreten Frage