Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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den Schutz des Privatrechtes durch öffentlichrechtliche Institutionen 
leistet, Anwendung findet. Gewiss ist es, dass Prsuss das Wort 
suverän nur so zu definiren braucht, wie er es thut, um des Bei- 
falles Aller ausnahmslos sicher zu sein, dass in seinem Sinn der 
Suveränitätsbegriff die Grundlage für den „heutigen“, das Völker- 
recht und die politische Selbstverwaltung anerkennenden, ja für den 
Staat überhaupt, so lange die despotische Regierungsweise nicht mit 
ihm identisch ist, nicht bilden kann. Allein sein Sinn des Wortes 
ist eine rein subjektive und vollkommen willkürliche Terminologie. 
Sie sieht ab von der Wortbildung, die ein Superlativ ist und 
bleibt, d. h. eine Stufe der Vergleichung. Eine solche kann aber 
nicht auf Erscheinungsweisen oder Eigenschaften angewandt werden, 
die als absolute unvergleichlich sind; selbstverständlich nur, dass 
jeder Superlativ in dem Sinne etwas absolutes aussagt, dass dem 
einen unter den verglichenen Subjekten die gleichartige Erscheinungs- 
weise oder Eigenschaft dem Grade, der Grösse nach allein und 
ausschliesslich zusteht. 
Die Terminologie des Verf. stützt sich auf die Behauptung, 
dass das Wort für einen absoluten Begriff geschaffen sei. Nun 
hat Bopım das Wort technisch ausgeprägt. Aber es ist eine 
durchaus unrichtige, nur auf die Gefahr seiner kurzen Definitionen 
und auf die Missdeutung des Wortes „absolu“ gestützte Auffassung, 
als ob Bopın das Wort „souverainet&* in der absoluten Bedeutung 
von PrEuss verstanden habe. Der volle Gegenbeweis liegt in dem 
3. Buche der „Republik“ Capitel 7: des corps et colleges, estats 
et communautös. Hier kommt er zu dem Schlusse: „la juste 
royaut& n’a point de fondement plus assur& que les estats du 
peuple, corps et colleges.“ „— car d’oster tous les corps et com- 
munautös c’est ruiner un estat et en faire une barbare tyrannie“. 
Mag zwischenzeilig hier die Warnung einfliessen, jemals die lateı- 
nische Uebersetzung, obgleich sie von Bopm selbst herrührt, zu 
benützen; niemals sonst hat eine Uebersetzung Das, was den recht 
eigentlichen Vorzug des Werkes selbst vor einem Montesquien
	        
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