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zirksausschuss zugewiesenen Ertheilung der Concession gewerb-
licher Anlagen etc.°*) die Ertheilung der Bauerlaubniss den Ver-
waltungs-Behörden im Gegensatz zu den Polizei- Behörden über-
lassen, da auch diese wohl mehr als Verwaltungsthätigkeit und
nicht als eine mit Zwang zu verhütende oder zu beseitigende Ge-
setzesübertretung oder Gefährdung der Sicherheit angesehen wer-
den kann.
Die Ansicht MAURENBRECHERs endlich entspricht der
v. RÖNNE’s, insoweit kann ich also auf das verweisen, was ich
bezüglich v. Rönne’s gesagt habe.
87. Abweichende Ansichten.
Mit den hier vertretenen Ansichten scheint nun eine Reihe
theoretischer Schriftsteller im Widerspruch zu stehen.
Ich will die älteren Theoretiker hier unberücksichtigt lassen,
weil diese alle zu einer Zeit schrieben, wo die Begriffe der Polizei,
der Verwaltung und selbst der Justiz sich noch ganz oder theil-
weise deckten und somit der Begriff dessen, was wir heute unter
Polizei verstehen, noch vollständig unentwickelt war, ich wende
mich desshalb gleich zu den neueren Schriftstellern.
1) Zunächst definirt R. v. Mouu°®) die Polizei überhaupt als:
„die Gesammtheit derjenigen staatlichen Anstalten und
Handlungen, welche bezwecken, durch Verwendung der Staats-
gewalt die äusseren nicht in Rechtsverletzungen bestehenden
Hindernisse zu entfernen, welche der allseitigen vernünftigen
Entwickelung der Menschenkräfte im Wege stehen und welche
der Einzelne oder ein erlaubter Verein von Einzelnen nicht
wegzuräumen ım Stande ist“.
Er schliesst „die Verhinderung einer Rechtsstörung* von der
Polizei-Verwaltung ganz aus und überträgt diese der von ihm
9) Siche Anm. 32 ff.
%) Die Polizei-Wissenschaft. 3. Auflage Bd. I S. 6, Bd. III System
der Präventiv-Justiz,