Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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der Gemeinden, den Unterschied zwischen dieser und dem Staat 
mit begründen könne. 
1I. In der weiteren Revision der Grundbegriffe des Staats- 
rechtes ist eine bestimmte Anschauungsweise das leitende Princip. 
Es ist die organische Anschauung. 
An erster Stelle leitet der Verf. daraus diejenige Methode 
ab, die alle seine Untersuchungen durchdringt. „Sonach ergiebt 
sich (sagt PrEuss pag. 145), dass man den eigentlichen Inhalt 
der organischen Staatslehre völlig verkennt, wenn man von ihr 
die Hervorhebung des spezifischen Charakteristikums, 
welches etwa die als Staaten bezeichneten Gebilde von ähnlichen 
Erscheinungen unterscheiden soll, erwartet. Im Gegentheil zeigt 
vielmehr die organische Anschauung die Wesensgleichheit der 
staatlichen und der analogen Verbände; betrachtet sie den Staat 
als ein Glied in der ungeheuren Kette der Organismen.“ 
Wir stellen diesem Kardinalsatz des Verf. den anderen Satz 
gegenüber: Wäre es richtig, dass die organische Anschauung nur 
diese Eine Seite der Erscheinungen erfasste, dann wäre sie 
schlechterdings unzureichend, unvollständig, unfähig ein Gedanken- 
bild der Realität zu erzeugen. Soll sie eine wahrhaft wissen- 
schaftliche Anschauungsweise sein, dann ist für sie die andere 
Aufgabe gleichwichtig und gleichwerthig, nämlich die Differen- 
zirungen in den Gleichartigkeiten aufzuweisen, die Bedingungen 
und Merkmale festzustellen, unter denen sich unbeschadet ihrer 
Gleichartigkeit und in wesensgemässer Entfaltung der darunter 
begriffenen Erscheinungen die eigenthümlichen und besonderen 
gesellschaftlichen Gestaltungen entfalten. 
Aus der Verkennung dieser anderen ergänzenden Seite, aus 
jener Einseitigkeit der Auffassung muss sich mit logischer Noth- 
wendigkeit eine Methode entwickeln, welche die charakteristischen 
Unterschiede auflöst und zu schematischen, abstrakten, der Er- 
kenntniss der Realität schädlichen Verallgemeinerungen in Begriffs- 
bildung und Terminologie führt.
	        
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