Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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nicht nur den Selbstverwaltungskörpern die Eingliederung in einen 
höheren Organismus eigene, sondern dass dies insbesondere auch 
für die Einzelstaaten im Bundesstaate zutreffe.. Aber aus diesen 
richtigen Beobachtungen folgert PrEuss, dass der Staat selbst 
die Eigenschaft als Selbstverwaltungskörper mit den ihm einge- 
gliederten Gemeinwesen theile! Der Staat, das Reich ist ihm 
auch terminologisch Selbstverwaltungskörper! Er eliminirt, weil 
er gleichartige Funktionen am Staate, am Reiche, an der Ge- 
meinde erkennt, ohne Weiteres die bisherige feststehende Termi- 
nologie der „Selbstverwaltung“ aus dem Staatsrecht! Aber ist 
denn mit dem Allen das materielle Problem, welches die Wissen- 
schaft mit der nun einmal herkömmlichen Bezeichnung „Selbstver- 
waltung“ stellte, auch nur berührt? Dasselbe hat niemals in etwas 
Anderem bestanden, als in der begrifflichen Bestimmung gerade 
der wesentlichen Unterschiede, die in der Art und Weise der 
Eingliederung einer „&esammtperson“ in höhere Verbände hervor- 
treten. Die handgreifliche Thatsache, dass die Eingliederung des 
Staates in die Völkergemeinschaft oder in den Staatenbund, des 
Einzelstaates — als Totalerscheinung — in das Reich, der 
Familie und der privaten Körperschaften in den Staat eine andere 
ist, als die der Selbstverwaltungskörper in den Einzelstaat — 
diese Thatsache steht zur wissenschaftlichen Erklärung. 
‚Hierüber glaubt sich der Verf. um seiner einseitigen organi- 
schen Auffassung willen und durch Eliminirung einer blossen Ter- 
minologie hinwegsetzen zu dürfen, obgleich das eigentliche Thema 
seines Buches nur in der Aufsuchung des spezifischen Unter- 
schiedes zwischen Gemeinde und Staat besteht. Und so ist es 
seine Grundanschauung, die den Grundfehler seines Buches aus- 
macht,. welcher darin besteht, an Stelle einer Untersuchung über 
den Vollbegriff der Selbstverwaltung die Konstruktion der mageren 
Kategorie der „Körperschaft mit und ohne Gebietshoheit“ treten 
zu lassen. 
3. Und noch weiter in das Uferlose verliert sich die dem 
Archiv für Öffentliches Recht. V. 4. 39
	        
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