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nicht nur den Selbstverwaltungskörpern die Eingliederung in einen
höheren Organismus eigene, sondern dass dies insbesondere auch
für die Einzelstaaten im Bundesstaate zutreffe.. Aber aus diesen
richtigen Beobachtungen folgert PrEuss, dass der Staat selbst
die Eigenschaft als Selbstverwaltungskörper mit den ihm einge-
gliederten Gemeinwesen theile! Der Staat, das Reich ist ihm
auch terminologisch Selbstverwaltungskörper! Er eliminirt, weil
er gleichartige Funktionen am Staate, am Reiche, an der Ge-
meinde erkennt, ohne Weiteres die bisherige feststehende Termi-
nologie der „Selbstverwaltung“ aus dem Staatsrecht! Aber ist
denn mit dem Allen das materielle Problem, welches die Wissen-
schaft mit der nun einmal herkömmlichen Bezeichnung „Selbstver-
waltung“ stellte, auch nur berührt? Dasselbe hat niemals in etwas
Anderem bestanden, als in der begrifflichen Bestimmung gerade
der wesentlichen Unterschiede, die in der Art und Weise der
Eingliederung einer „&esammtperson“ in höhere Verbände hervor-
treten. Die handgreifliche Thatsache, dass die Eingliederung des
Staates in die Völkergemeinschaft oder in den Staatenbund, des
Einzelstaates — als Totalerscheinung — in das Reich, der
Familie und der privaten Körperschaften in den Staat eine andere
ist, als die der Selbstverwaltungskörper in den Einzelstaat —
diese Thatsache steht zur wissenschaftlichen Erklärung.
‚Hierüber glaubt sich der Verf. um seiner einseitigen organi-
schen Auffassung willen und durch Eliminirung einer blossen Ter-
minologie hinwegsetzen zu dürfen, obgleich das eigentliche Thema
seines Buches nur in der Aufsuchung des spezifischen Unter-
schiedes zwischen Gemeinde und Staat besteht. Und so ist es
seine Grundanschauung, die den Grundfehler seines Buches aus-
macht,. welcher darin besteht, an Stelle einer Untersuchung über
den Vollbegriff der Selbstverwaltung die Konstruktion der mageren
Kategorie der „Körperschaft mit und ohne Gebietshoheit“ treten
zu lassen.
3. Und noch weiter in das Uferlose verliert sich die dem
Archiv für Öffentliches Recht. V. 4. 39