Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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die Körperschaft, als die vollkommen ausgebildete 
Verbandsperson. 
Diesen Begriffsbestimmungen tritt in Anschluss an GIERKE 
eine andere Begrifisreihe zur Seite. 
Preuss nennt einen Personenverband, welcher den herrschen- 
den Willen ausschliesslich aus sich herausbildet, dessen Organe 
also ausschliesslich eigene Organe des Verbandes sind rein 
genossenschaftlich, „@enossenschaft“ schlechthin; dagegen einen 
Personenverband, dem der herrschende Wille von aussen gesetzt 
wird, dessen Organe also ausschliesslich Organe und Diener des 
herrschenden Willens sind — rein anstaltlich, „Anstalt“. (Etwa 
die Reichsbank). 
In der Natur der Körperschaft nun ist es begründet, 
dass sie anstaltliche Elemente in sich aufnehmen kann, d. h. 
die Gesammtperson kann zugleich eigener Organismus und Glied 
eines höheren Organismus sein, ihre Organe können zugleich eigene 
und Organe des höheren Organismus sein, 
Auch das Reich nimmt anstaltliche Elemente in sich auf. 
Es ist nämlich Glied der internationalen Völkerrechts- 
gemeinschaft. Freilich ist diese zur Zeit nur anfangsweise in 
den internationalen Verwaltungsvereinen zur (Gesammtperson 
organisirt, aber sie stellt doch einen Verband der Staaten dar, 
der eine Genossenschaft im engeren Sinne bildet, die den 
Drang in sich spürt, sich zur internationalen Gesammtperson, zur 
rein genossenschaftlichen Körperschaft zu organisiren. 
(pg. 255, 256.) 
Mit dem Allen ist der Begriff der „Genossenschaft“ so- 
weit aufgelöst, dass auch die Völkergemeinschaft der Staaten, 
wie denn auch die Familie in ihren verschiedenen Erscheinungs- 
formen (Ehe, Elternverhältniss) darunter fällt. Nur die 
„Körperschaft“ scheint noch als ein fester Begriff gerettet zu 
sein. Da plötzlich und zu unserer Ueberraschung werden auch 
Familie, Geschlecht, Stamm, Volk als Körperschaften 
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