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die Körperschaft, als die vollkommen ausgebildete
Verbandsperson.
Diesen Begriffsbestimmungen tritt in Anschluss an GIERKE
eine andere Begrifisreihe zur Seite.
Preuss nennt einen Personenverband, welcher den herrschen-
den Willen ausschliesslich aus sich herausbildet, dessen Organe
also ausschliesslich eigene Organe des Verbandes sind rein
genossenschaftlich, „@enossenschaft“ schlechthin; dagegen einen
Personenverband, dem der herrschende Wille von aussen gesetzt
wird, dessen Organe also ausschliesslich Organe und Diener des
herrschenden Willens sind — rein anstaltlich, „Anstalt“. (Etwa
die Reichsbank).
In der Natur der Körperschaft nun ist es begründet,
dass sie anstaltliche Elemente in sich aufnehmen kann, d. h.
die Gesammtperson kann zugleich eigener Organismus und Glied
eines höheren Organismus sein, ihre Organe können zugleich eigene
und Organe des höheren Organismus sein,
Auch das Reich nimmt anstaltliche Elemente in sich auf.
Es ist nämlich Glied der internationalen Völkerrechts-
gemeinschaft. Freilich ist diese zur Zeit nur anfangsweise in
den internationalen Verwaltungsvereinen zur (Gesammtperson
organisirt, aber sie stellt doch einen Verband der Staaten dar,
der eine Genossenschaft im engeren Sinne bildet, die den
Drang in sich spürt, sich zur internationalen Gesammtperson, zur
rein genossenschaftlichen Körperschaft zu organisiren.
(pg. 255, 256.)
Mit dem Allen ist der Begriff der „Genossenschaft“ so-
weit aufgelöst, dass auch die Völkergemeinschaft der Staaten,
wie denn auch die Familie in ihren verschiedenen Erscheinungs-
formen (Ehe, Elternverhältniss) darunter fällt. Nur die
„Körperschaft“ scheint noch als ein fester Begriff gerettet zu
sein. Da plötzlich und zu unserer Ueberraschung werden auch
Familie, Geschlecht, Stamm, Volk als Körperschaften
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