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Vertrages besorgt werden.“ Von staatsrechtlichem Belang ist
nur noch der Eingang dieser Uonvention: „Da die österreichisch-
ungarische und die türkische Regierung sich vorbehalten haben,
sich über die Details der durch den Artikel 25 des Berliner Ver-
trages bestimmten Occupation zu verständigen, und die Occupation
Bosniens und der Herzegowina die 'Souveränitätsrechte Seiner
Kaiserlichen Majestät des Sultans auf diese beiden Provinzen
nicht beeinträchtigt, so haben die beiden Regierungen zu Bevoll-
mächtigten ernannt .... .“ Diese Bevollmächtigten haben sich
dann auf die 10 Artikel der Convention geeinigt. Der Berliner
Vertrag ist bekanntlich im österreichischen Reichsgesetzblatt
Nummer 43 ex 1879 erschienen und auch als ungarischer Gresetz-
artikel VIII ex 1879 inartikulirt worden. Die erwähnte Convention
dagegen ist niemals zur formellen Publikation gelangt.
Auf Grund dieser beiden völkerrechtlichen Acte erschienen
die in beiden Staaten der österreichisch-ungarischen Monarchie
identischen Gesetze vom 20. December 1879 No, 136 R.-G.-Bl.
betreffend die Aufnahme Bosniens und der Herzegowina in das
Zollgebiet der österreichisch-ungarischen Monarchie und vom
22. Februar 1880 No. 18 R.-G.-Bl. betreffend die durch den
Berliner Vertrag an Oesterreich-Ungarn übertragene Verwaltung
Bosniens und der Herzegowina ?), welche letzteres in principieller
Weise den Einfluss der beiderseitigen Regierungen auf die Art
der von dem gemeinsamen Ministerium zu übenden Verwaltung
und die Grundsätze der letzteren normirt. In Gemässheit dieses
grundlegenden Gesetzes erschienen im Laufe der Zeit einige
weitere in beiden Staaten identischen Gesetze über specielle
Angelegenheiten.
Die Wissenschaft, welche gegenüber den vagen Allgemein-
heiten der politischen Betrachtungsweise und dem Bilderreichthum
der organischen Theorie die Nothwendigkeit einer streng juristi-
schen Methode auf dem gesammten Gebiete des öffentlichen
2) Wir nennen dieses Gesetz im folgenden kurz das Verwaltungs-Gesetz