Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Vertrages besorgt werden.“ Von staatsrechtlichem Belang ist 
nur noch der Eingang dieser Uonvention: „Da die österreichisch- 
ungarische und die türkische Regierung sich vorbehalten haben, 
sich über die Details der durch den Artikel 25 des Berliner Ver- 
trages bestimmten Occupation zu verständigen, und die Occupation 
Bosniens und der Herzegowina die 'Souveränitätsrechte Seiner 
Kaiserlichen Majestät des Sultans auf diese beiden Provinzen 
nicht beeinträchtigt, so haben die beiden Regierungen zu Bevoll- 
mächtigten ernannt .... .“ Diese Bevollmächtigten haben sich 
dann auf die 10 Artikel der Convention geeinigt. Der Berliner 
Vertrag ist bekanntlich im österreichischen Reichsgesetzblatt 
Nummer 43 ex 1879 erschienen und auch als ungarischer Gresetz- 
artikel VIII ex 1879 inartikulirt worden. Die erwähnte Convention 
dagegen ist niemals zur formellen Publikation gelangt. 
Auf Grund dieser beiden völkerrechtlichen Acte erschienen 
die in beiden Staaten der österreichisch-ungarischen Monarchie 
identischen Gesetze vom 20. December 1879 No, 136 R.-G.-Bl. 
betreffend die Aufnahme Bosniens und der Herzegowina in das 
Zollgebiet der österreichisch-ungarischen Monarchie und vom 
22. Februar 1880 No. 18 R.-G.-Bl. betreffend die durch den 
Berliner Vertrag an Oesterreich-Ungarn übertragene Verwaltung 
Bosniens und der Herzegowina ?), welche letzteres in principieller 
Weise den Einfluss der beiderseitigen Regierungen auf die Art 
der von dem gemeinsamen Ministerium zu übenden Verwaltung 
und die Grundsätze der letzteren normirt. In Gemässheit dieses 
grundlegenden Gesetzes erschienen im Laufe der Zeit einige 
weitere in beiden Staaten identischen Gesetze über specielle 
Angelegenheiten. 
Die Wissenschaft, welche gegenüber den vagen Allgemein- 
heiten der politischen Betrachtungsweise und dem Bilderreichthum 
der organischen Theorie die Nothwendigkeit einer streng juristi- 
schen Methode auf dem gesammten Gebiete des öffentlichen 
2) Wir nennen dieses Gesetz im folgenden kurz das Verwaltungs-Gesetz
	        
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