Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Gebote der Rechtsordnung gründet. Denn die Befehle der Rechts- 
ordnung wären gar nicht zwingend, wenn nicht hinter ihnen eine 
souveräne Macht stünde, die sie eventuell durch physische Ueber- 
macht durchsetzt. Diese Fähigkeit, einen für alle Unterthanen 
verbindlichen Willen zu äussern, ist überhaupt kein Recht, son- 
dern ein rein thatsächliches Verhältniss, und zwar von der Art, dass 
die allgemeine Verbindlichkeit in der Unmöglichkeit besteht, sich 
diesen Befehlen zu entziehen. Die Souveränität ist also kein 
Recht, sondern ein Zustand. Es kann also die Frage, wer be- 
sitzt die Souveränität in Bosnien und der Herzegowina, gar nicht 
aus der Interpretation der Rechtsquellen beantwortet werden, 
sondern nur aus der Prüfung der thatsächlichen Zustände. 
Wenn man also behaupten wollte, die Souveränität über die 
oceupirten Provinzen besitzt der Sultan, so könnte dies nur den 
Sinn haben: Der Sultan hat daselbst die vis cogendi. Kraft und 
vermöge dieser zwingt er die Unterthanen, den Befehlen des 
Kaisers von Oesterreich zu gehorchen, welch’ letzterer den ma- 
teriellen Inhalt der von der suprema potestas des Sultans durch- 
zusetzenden Befehle bestimmt. Eine solche Construction stünde 
aber offenbar in unmittelbarem Widerspruch zu den Thatsachen. 
War es doch gerade der Mangel der vis cogendi des Sultans, 
welche die Signatarmächte der Berliner Congress-Acte veranlasste, 
diesen Wetterwinkel Europas unter die zwingende Gewalt der 
österreichisch-ungarischen Monarchie zu stellen 5).” Wenn der 
Sultan diese Provinzen „dem Schutze seines mächtigen Freundes, 
5) Vgl. die Protokolle des Berliner Congresses. In der Sitzung vom 
28. Juni 1878 sagte Lord Salisbury: A cet efiet il faudrait un Gouvernement, 
qui eüt non seulement les moyens necessaires pour &tablir une bonne ad- 
ministration, mais qui possedät €galement des forces assez pr&eponderantes 
pour supprimer toute espöce de trouble. Der Vertreter Frankreich's sagte: 
I considere lintervention du Gouvernement d’Autriche-Hongrie comme une 
mesure de police europeenne. Vgl. auch die Reden des Grafen Andrassy 
und des türkischen Bevollmächtigten, welcher darzuthun sich bemühte, dass 
der Pforte die vis cogendi nicht abgehe.
	        
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