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moralisches oder physisches Uebergewicht gründet, ist ebenfalls
für die begriffliche Erfassung des Thatbestandes unterscheidend.
Wo also eine herrschende Mehrheit — und in dem Begriffe ist
bereits enthalten, dass es ein dauerndes Verhältniss sein muss,
nicht ein vorübergehender Zustand zeitweiliger Ueberlegenheit,
wie dies z,. B. seitens eines siegreichen Volkes gegenüber dem
Besiegten bei dem Friedensschluss der Fall ist — einer anderen
Bevölkerungsschichte gegenüber steht, wo beide zusammen von
einer souveränen Gewalt beherrscht werden, deren Macht in der
Stützung durch diese Mehrheit die vis cogendi findet, dort besteht
ein staatsrechtlicher Verband zwischen sämmtlichen Beherrschten.
Eine souveräne Gewalt, eine dieser die Macht der Unwidersteh-
lichkeit verleihende herrschende Mehrheit und eine beherrschte
Individuen-Vielheit, das sind die überall wiederkehrenden Merk-
male eines staatsrechtlichen Verbandes !°). Ueberall aber, wo sich
diese Merkmale nachweisen lassen, muss auch der Bestand eines
staatsrechtlichen Verbandes angenommen werden. In der Regel
wird sich die herrschende Mehrheit aus besonderen Interessenten-
Gruppen der Gesammtheit zusammensetzen, wo Mehrheit und
Minderheit gemischt durch einander wohnen. Aber das Verhält-
niss der Herrschaft wird nicht geändert, wenn sich diese beiden
Gruppen nach örtlichen Verschiedenheiten, statt nach Standes-
Verschiedenheiten sondern. Ob auf dem Gebiete A sich die
herrschende Mehrheit von der Minderheit dadurch abhebt, dass alle
auf dem Gebiete A wohnenden Individuen, welche dem Stande X
— Stand im weitesten Sinne des Wortes genommen — angehören,
gegenüber sämmtlichen Individuen des Gebietes A, welche nicht dem
Stande X angehören, die übermächtigere Mehrheit bilden, welche
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(Empirische Untersuchungen $. 173). Auch die prätorianerhafte Minderheit
wird zur Mehrheit, sobald sie die factische Uebermacht in Händen hat.
15) Dazu kommt das Erforderniss eines Gebietes als der örtlichen Be-
stimmtheit der Herrschaft. Im technischen Begriffe der Herrschaft ist aber
der Begriff der örtlichen Bestimmtheit bereits enthalten.