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in Bosnien und der Herzegowina herrschenden Mehrheit. Die
occupirten Provinzen sind ebenfalls der örtliche Bereich der
Herrschaft des Kaisers von Oesterreich. Wenn der Kaiser von
Oesterreich nach dem Wortlaute der Convention vom 21. April
1879 und der Berliner Congress-Acte auch nur die „Verwaltung“
Bosniens und der Herzegowina übernommen hat, so ergibt doch
bereits die obige Analyse des vorhandenen Thatbestandes, dass
diese Verwaltung vollständig identisch ist mit Beherrschung. Das
geben auch diejenigen zu, welche Bosnien als einen Bestandtheil
des osmanischen Reiches erklären: UtLBrıcH z. B. (bei Mar-
quardsen S. 27) sagt ausdrücklich, dass dort „die österr.-ungarische
Monarchie die Staatsgewalt nach allen ihren materiellen Rich-
tungen und in allen ihren Funktionen ausübt“.
Thatsächlich ist ja die Verwaltung die wesentlichste, die nie
fehlende Bethätigung der Herrschaft. Selbst wenn die Gesetzgebung
2. B. durch Congressbeschluss stabilisirt oder an die Mitwirkung
der Signatarmächte gebunden wäre, wie dies z. B. hinsichtlich Ost-
rumeliens ausgesprochen wurde, die österreichisch-ungarische Ver-
waltung Bosniens wäre noch immer Beherrschung. Denn für den
Bestand oder Nichtbestand eines Herrschaftsverhältnisses ist nur
dies Verhältniss massgebend, dass innerhalb des örtlichen Bereiches
der Herrschaft kein Individualwille sich dem herrschenden Willen
zu entziehen vermag. Hier aber tritt hervor, dass Oesterreich-
Ungarn durch die Congress-Acte und durch die Convention eine
vollständig unumschränkte Machtbefugniss eingeräumt wurde, eine
solche, wie sie hinsichtlich der türkischen Provinzen weitaus nicht
überall dem Sultan zur freien Verfügung belassen wurde. Selbst
bei unbestrittenen Souveränitätsverhältnissen lässt sich ja nach-
weisen, dass die diese Verhältnisse begründenden völkerrechtlichen
Acte Beschränkungen der Herrschaft aufzeigen, wie das z. B. bei
Russland hinsichtlich Finnlands der Fall ist!) Dagegen ist
7) Vgl. JELLINER, Staatenverbindungen S. 68— 71. MARTENS, citatus eodem
Buuntscaui, Völkerrecht Art. 53.