Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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in Bosnien und der Herzegowina herrschenden Mehrheit. Die 
occupirten Provinzen sind ebenfalls der örtliche Bereich der 
Herrschaft des Kaisers von Oesterreich. Wenn der Kaiser von 
Oesterreich nach dem Wortlaute der Convention vom 21. April 
1879 und der Berliner Congress-Acte auch nur die „Verwaltung“ 
Bosniens und der Herzegowina übernommen hat, so ergibt doch 
bereits die obige Analyse des vorhandenen Thatbestandes, dass 
diese Verwaltung vollständig identisch ist mit Beherrschung. Das 
geben auch diejenigen zu, welche Bosnien als einen Bestandtheil 
des osmanischen Reiches erklären: UtLBrıcH z. B. (bei Mar- 
quardsen S. 27) sagt ausdrücklich, dass dort „die österr.-ungarische 
Monarchie die Staatsgewalt nach allen ihren materiellen Rich- 
tungen und in allen ihren Funktionen ausübt“. 
Thatsächlich ist ja die Verwaltung die wesentlichste, die nie 
fehlende Bethätigung der Herrschaft. Selbst wenn die Gesetzgebung 
2. B. durch Congressbeschluss stabilisirt oder an die Mitwirkung 
der Signatarmächte gebunden wäre, wie dies z. B. hinsichtlich Ost- 
rumeliens ausgesprochen wurde, die österreichisch-ungarische Ver- 
waltung Bosniens wäre noch immer Beherrschung. Denn für den 
Bestand oder Nichtbestand eines Herrschaftsverhältnisses ist nur 
dies Verhältniss massgebend, dass innerhalb des örtlichen Bereiches 
der Herrschaft kein Individualwille sich dem herrschenden Willen 
zu entziehen vermag. Hier aber tritt hervor, dass Oesterreich- 
Ungarn durch die Congress-Acte und durch die Convention eine 
vollständig unumschränkte Machtbefugniss eingeräumt wurde, eine 
solche, wie sie hinsichtlich der türkischen Provinzen weitaus nicht 
überall dem Sultan zur freien Verfügung belassen wurde. Selbst 
bei unbestrittenen Souveränitätsverhältnissen lässt sich ja nach- 
weisen, dass die diese Verhältnisse begründenden völkerrechtlichen 
Acte Beschränkungen der Herrschaft aufzeigen, wie das z. B. bei 
Russland hinsichtlich Finnlands der Fall ist!) Dagegen ist 
  
7) Vgl. JELLINER, Staatenverbindungen S. 68— 71. MARTENS, citatus eodem 
Buuntscaui, Völkerrecht Art. 53.
	        
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