Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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zweideutigen Definitivums sorgsam aus dem Wege. Die Verwaltung 
Bosniens und der Herzegowina, wird demnach behauptet, ist der 
österreichisch-ungarischen Monarchie nur provisorisch übertragen 
worden. Kann man nun gleichwohl von einer staatsrechtlichen 
Verbindung sprechen? Und selbst wenn dies der Fall ist, welche 
Aenderungen ergeben sich für den Begriff des staatsrechtlichen 
Verbandes aus dem provisorischen Charakter? Oder ist man 
nicht etwa um dieses Umstandes willen gezwungen, hier doch nur 
ein völkerrechtliches Verhältniss und speciell eine neue Form von 
Staatenverbindungen anzunehmen ? 
Hier müssen wir vor allem die Frage aufwerfen, worin liegt 
der provisorische Charakter der der österreichisch - ungarischen 
Monarchie übertragenen Verwaltung ? Die Berliner Congress-Acte 
enthält nichts davon, sondern spricht nur aus, die Provinzen 
Bosnien und die Herzegowina werden von Oesterreich - Ungarn 
besetzt und verwaltet werden. Eine zeitliche Beschränkung ist darin 
nicht ausgesprochen. Die Annahme, dass die Verwaltung mit 
einem „dies“, wenn auch „dies incertus“ befristet sei, wurzelt aus- 
schliesslich in dem Umstande, dass die Congress-Acte nicht aus- 
drücklich die Uebernahme der Verwaltung „für ewige Zeiten“ 
aussprach, wie dies sonst bei Gebietsabtretungen der Fall zu sein 
pflegt. Aber diese argumentatio e contrario ist hier offenbar 
unzulässig. Daraus, dass die Verwaltung an Oesterreich-Ungarn 
nicht ausdrücklich für ewige Zeiten übertragen wurde, kann man 
doch nicht ableiten, dass sie nur für eine gewisse Zeit übertragen 
worden ist. Wann soll das Ende dieses Provisoriums eintreten? 
Falls keine neue völkerrechtliche Vereinbarung getroffen wird, 
gar nie! Denn in jedem Augenblicke, wo etwa die Pforte die 
Verwaltung der occupirten Provinzen wieder an sich ziehen wollte, 
stünde dem der Wortlaut der Congress-Acte und der Convention 
entgegen, wornach die Verwaltung an Oesterreich-Ungarn über- 
tragen ist. Die Möglichkeit aber, durch eine neue völkerrecht- 
liche Vereinbarung eine Beendigung dieser Verwaltung her-
	        
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