Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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sondern dem Missverständniss des römisch - rechtlichen Begriffes 
des dominium utilis entstammt. Entweder ist das Ober-Eigen- 
thum ein Recht, seiner Zeit, nach Erlöschung des Nutzungs- 
Eigenthums, das Eigenthum zu erwerben. Dann liegt ein prae- 
stabilisirtes Successions-Verhältniss vor, ein Recht auf Eigenthums- 
Erwerb, nicht ein Eigenthum. Oder wenn das Ober-Eigenthum 
in concreto ein wirkliches Eigenthum ist, so ist das Nutzungs- 
„Eigenthum“ kein Eigenthum, sondern nur ein mehr minder weit- 
gehendes Recht in re aliena, z. B. Erbpacht. In keinem dieser Fälle 
übt jemand proprio nomine ein Recht aus, das seiner Substanz 
nach einem Anderen zusteht. Wenn ich die im meinem Grund- 
eigenthum theoretisch enthaltene Jagdbefugniss nicht ausüben darf, 
weil das mir eigenthümliche Grundstück nicht die gesetzliche 
Grösse hat, dann habe ich eben nicht das Jagdrecht, und wenn ein 
Dritter von der Jagd-Genossenschaft das Recht auf die Jagd auch auf 
meinem Grundstücke erwirbt, so übt er doch nicht mein Recht, das ich 
gar nicht habe, das factisch in der mir auf Grund meines Eigenthums 
gewährleisteten Befugniss nicht enthalten ist, sondern er übt nur 
das allen Gliedern der Jagd-Genossenschaft gemeinsam zustehende 
Recht. Wenn man hier annehmen wollte, dass der Dritte mein 
Jagdrecht ausübt, so übersieht man, dass in meinem Eigenthum 
nur das Recht enthalten ist, Mitglied der Jagd-Genossenschaft 
zu sein, nicht aber das Recht der Jagd. Auch hier ist das Recht 
auf das Jagdrecht zu unterscheiden von dem Jagdrecht selbst, 
wie das Recht auf die Souveränität von der Souveränität; dass 
aber zwischen der Herrschaft und dem Recht auf Innehabung 
der Herrschaft unterschieden werden muss, hat bereits GERBER?®) 
hervorgehoben. 
Eine Analogie liesse sich auf dem Gebiete des Privatrechtes für 
das Souveränitätsrecht des Sultans allenfalls — unter dem selbst- 
verständlichen Vorbehalte des Unterschieds zwischen privat- und 
öffentlich-rechtlichen Verhältnissen — immerhin aufzeigen: der Fidei- 
2%) Grundzüge des deutschen Staatsrechtes S. 79 No, 4. 
  
 
	        
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