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sondern dem Missverständniss des römisch - rechtlichen Begriffes
des dominium utilis entstammt. Entweder ist das Ober-Eigen-
thum ein Recht, seiner Zeit, nach Erlöschung des Nutzungs-
Eigenthums, das Eigenthum zu erwerben. Dann liegt ein prae-
stabilisirtes Successions-Verhältniss vor, ein Recht auf Eigenthums-
Erwerb, nicht ein Eigenthum. Oder wenn das Ober-Eigenthum
in concreto ein wirkliches Eigenthum ist, so ist das Nutzungs-
„Eigenthum“ kein Eigenthum, sondern nur ein mehr minder weit-
gehendes Recht in re aliena, z. B. Erbpacht. In keinem dieser Fälle
übt jemand proprio nomine ein Recht aus, das seiner Substanz
nach einem Anderen zusteht. Wenn ich die im meinem Grund-
eigenthum theoretisch enthaltene Jagdbefugniss nicht ausüben darf,
weil das mir eigenthümliche Grundstück nicht die gesetzliche
Grösse hat, dann habe ich eben nicht das Jagdrecht, und wenn ein
Dritter von der Jagd-Genossenschaft das Recht auf die Jagd auch auf
meinem Grundstücke erwirbt, so übt er doch nicht mein Recht, das ich
gar nicht habe, das factisch in der mir auf Grund meines Eigenthums
gewährleisteten Befugniss nicht enthalten ist, sondern er übt nur
das allen Gliedern der Jagd-Genossenschaft gemeinsam zustehende
Recht. Wenn man hier annehmen wollte, dass der Dritte mein
Jagdrecht ausübt, so übersieht man, dass in meinem Eigenthum
nur das Recht enthalten ist, Mitglied der Jagd-Genossenschaft
zu sein, nicht aber das Recht der Jagd. Auch hier ist das Recht
auf das Jagdrecht zu unterscheiden von dem Jagdrecht selbst,
wie das Recht auf die Souveränität von der Souveränität; dass
aber zwischen der Herrschaft und dem Recht auf Innehabung
der Herrschaft unterschieden werden muss, hat bereits GERBER?®)
hervorgehoben.
Eine Analogie liesse sich auf dem Gebiete des Privatrechtes für
das Souveränitätsrecht des Sultans allenfalls — unter dem selbst-
verständlichen Vorbehalte des Unterschieds zwischen privat- und
öffentlich-rechtlichen Verhältnissen — immerhin aufzeigen: der Fidei-
2%) Grundzüge des deutschen Staatsrechtes S. 79 No, 4.