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commiss-Anwärter oder die eventuell successionsberechtigte Seiten-
linie hat Ansprüche auf das Fideicommissgut, wogegen der Inhaber
des Fideicommisses nur die dem jeweiligen Inhaber zustehenden
Rechte daran ausübt. Wenn man aber dieses Recht der An-
wärter als Eigenthum construiren wollte, so würde sich ergeben:
der Fideicommiss - Anwärter hat das „Eigenthum“, so lange ein
Fideicommiss-Inhaber für das Gut besteht, so lange er also das
wirkliche Eigenthum nicht hat; sobald er aber selbst Fideicommiss-
Inhaber wird, so bald er das wirkliche Eigenthum erhält, verliert
er das Eigenthum, denn dann wird der nächste Anwärter Eigen-
thümer. Mutatis mutandis gilt für unsere Frage das_ gleiche.
Weil der Sultan eventuelle Rechte auf die Souveränität hat, —
wobei freilich festgehalten werden muss, dass er diese Rechte erst
auf Grund einer neuen Rechtsquelle erwerben könnte, da die be-
stehende Rechtsquelle höchstens Motiv, aber nicht Rechtsquelle
für den neuen Rechtstitel sein könnte — hat er doch nicht die
Souveränität über die occupirten Provinzen. Die Möglichkeit aber,
dass die Verwaltung Bosniens und der Herzegowina der öster-
reichisch-ungarischen Monarchie wieder entzogen werden kann,
macht diese Verwaltung nicht zu einer provisorischen. Sonst
würde jedes Eigenthum ein bloss provisorisches sein, weil für jedes
die Möglichkeit der Expropriation besteht. Die Möglichkeit, dass
ein neuer Rechtsact eine Beendigung des bestehenden Rechtsver-
hältnisses erzeugen kann, besteht doch für jedes Verhältniss über-
haupt!
Also der Kaiser von Oesterreich ist der Beherrscher der
occupirten Provinzen, er hat die Souveränität in Bosnien und der
Herzegowina, und indem Oesterreich-Ungarn die Verwaltung dieser
Länder übernommen hat, sind dieselben in ein staatsrechtliches
Verhältniss zur österreichisch -ungarischen Monarchie getreten.
Welches ist nun dieses Verhältniss? Liegt hier eine neue Staaten-
verbindung vor? Wenn dies der Fall ist, was für eine? Oder
wenn dies nicht der Fall ist, wie ist die staatsrechtliche Stel-