Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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lung Bosniens gegenüber den beiden Staaten der österreichisch- 
ungarischen Monarchie juristisch aufzubauen? Dass zwischen 
Bosnien und Oesterreich-Ungarn keine Staatenverbindung besteht, 
ergibt sich schon daraus, dass Bosnien eben kein Staat ist und 
auch vor der Occupation keiner war. Es frägt sich also nur, ob 
die Uebernahme dieser Provinzen in der Verwaltung eine Staaten- 
verbindung zwischen Oesterreich-Ungarn und der Türkei bedeutet, 
wie dies insbesondere JELLINEK annimmt. Der objective That- 
bestand ist der, dass Oesterreich-Ungarn unter dem Namen der 
Administration die vollständige Herrschaft über Bosnien und die 
Herzegowina übertragen worden ist. Das ergibt sich auch aus den 
einzelnen Artikeln der mehrgenannten Convention vom 21. April 1879. 
Wenn die österreichisch-ungarische Regierung darin erklärt hat, 
im Falle der Eignung die bisherigen türkischen Beamten bei- 
zubehalten, so liegt darin gewiss keine Verkümmerung der Herr- 
schaft. Denn dies könnte auch im Falle einer formellen Gebiets- 
abtretung der Fall sein, ganz abgesehen davon, dass sich ja die öster- 
reichische Regierung ausdrücklich die Wahl und die Entscheidung 
über die Eignung vorbehalten hat, ohne dass der Pforte irgend 
welche Ingerenz zustünde. Ebenso liegt in dem Versprechen im 
Artikel I, den Eingeborenen bei der Besetzung von Beamten- 
stellen „womöglich“ den Vorzug zu geben, keine Beschränkung 
der österreichischen Herrschaft und keine Bethätigung der türki- 
schen Souveränität über diese Provinzen. Die Gewährleistung 
der Freiheit der Culte, welche Artikel II ausspricht, kann ebenso 
wenig als eine Verkümmerung der österreichischen Souveränität 
aufgefasst werden, und dasselbe gilt von der den Mohammedanern 
darin ertheilten Zusicherung „der vollen Freiheit in ihrem Verkehr 
mit den geistlichen Häuptern“. Würde darin eine Beschränkung 
der Souveränität liegen, so wäre in keinem Staate eine Souveränität 
vorhanden, wo den Katholiken der ungehinderte Verkehr mit Rom 
verfassungsmässig gewährleistet ist. Wenn nun der Artikel Il 
weiters ausspıicht: „Der Name Seiner Majestät des Sultans wird
	        
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