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in den öffentlichen Gebeten der Mohammedaner wie bisher ge-
nannt werden. In so weit es üblich ist, die ottomanische Flagge
auf den Minareten aufzuhissen, wird dieser Brauch respectirt
werden* — so ergibt sich nicht bloss aus dem Zusammenhalt mit
den übrigen Absätzen dieses Artikels, sondern aus dem angeführten
Natze selbst, dass die dem Sultan, beziehungsweise der osmanischen
Flagge eingeräumten Privilegien lediglich einen religiösen Charakter
haben, lediglich die Freiheit des Cultus der Mohammedaner aus-
drücken. Denn der Sultan als Nachfolger des Propheten ist und
bleibt das religiöse Oberhaupt der Mohammedaner, und die türkische
Flagge ist ein religiöses Symbol. Es ist ganz unmöglich, diesen
rein religiösen Zeichen eine staatsrechtliche Bedeutung beizumessen.
Die Souveränität des Königs von Italien wird dadurch nicht be-
einträchtigt, dass z. B. auf dem Gebiete des ehemaligen Kirchen-
staates nach wie vor der Name des Papstes im Gebete genannt
wird, und die päpstlichen Farben gelten in keinem katholischen
oder nicht-katholischen Staate Europas als fremde oder hoch-
verrätherische Abzeichen. Die unter englischer Souveränität
lebenden Mohammedaner besitzen ebenfalls die Freiheit des Ver-
kehrs mit den geistlichen Häuptern, und doch wird man in dem
Umstande, dass der Sultan ihr religiöses Oberhaupt ist, nicht eine
Souveränität des Sultans über diese englischen Unterthanen er-
blicken wollen.
Im Artikel III verpflichtet sich Oesterreich-Ungarn, die Ein-
nahmen Bosniens und der Herzegowina für die Bedürfnisse dieser
Länder zu verwenden. Nachdem es aber gegenüber der Pforte
dem freien Ermessen der österreichischen Regierung anheim gestellt
ist, welche Einnahmen aus diesen Provinzen geschöpft werden
sollen, nachdem es insbesondere ihrer freien Wahl überlassen ist,
welche „Ameliorationen“ es als „nothwendig“ befindet, so liegt
darin weder formell, noch materiell eine Verkümmerung der Herr-
schaft. Artikel IV, welcher den ottomanischen Münzen freien
Verkehr im Occupations-Gebiete zuerkennt, ist durch $ 6 und 8