Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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troffen worden. Wohl aber hat Oesterreich-Ungarn die Unter- 
thanenhoheit über alle Angehörigen Bosniens und der Herzegowina 
im In- und Auslande seit der Occupation thatsächlich geübt und 
autonom diesbezügliche Normen erlassen. Dabei wurde in allen 
von der österreichisch - ungarischen Regierung erlassenen Ver- 
fügungen das Princip festgehalten, dass Bosnien und die Her- 
zegowina staatsrechtlich „Inland“ bilden, während das osmanische 
Reich auch gegenüber den Angehörigen Bosniens und der Her- 
zegowina rechtlich als Ausland behandelt wurde®'). Die bos- 
nischen Landesangehörigen werden, ob sie sich in Bosnien oder im 
Auslande aufhalten, als Unterthanen der österreichisch-ungarischen 
Monarchie behandelt. Die Landesregierung und die ihr unter- 
geordneten Organe stellen ihnen Auslandspässe aus, sobald sie den 
Bereich der österreichischen Herrschaft verlassen wollen??). Die 
österreichischen Missionen im Auslande und auch die in Constan- 
tinopel haben das Recht und die Pflicht, den Angehörigen Bos- 
niens Pässe auszustellen und zu vidiren ?°). In Privat- und bürger- 
lichen Angelegenheiten derselben haben die Missionen und auch 
die in Constantinopel bezüglich der im Bereiche der türkischen 
Souveränität sich aufhaltenden Bosnier mit der Landesregierung 
in Serajewo „genau so wie mit den k. k. Landesstellen“?*) direct 
zu verkehren. Die Consulate haben den Bosniern ebenso wie den 
  
?1) Vgl. die Note des Reichskriegsministeriums an den ungarischen 
Ministerpräsidenten vom 3. Januar 1879, No. 561 B. H.: Angehörige der 
österreichisch-ungarischen Monarchie brauchen für Reisen nach Bosnien nicht 
Auslandspässe, sondern nur (interne) Legitimationskarten. Ferner die Verord- 
nung von der Landesregierung in Serajewo vom 14. Juni 1879 No. 9138: 
Inlandspässe werden den Angehörigen Bosniens und der Herzegowina zum 
Behufe der Reise im Innern dieser Länder und nach der österreichisch- 
ungarischen Monarchie ausgefertigt. 
22) Erlass des II. Armee-Commando’s vom 28. December 1878 No. 733 
betreffend das Meldungswesen. Ferner die Verordnungen der Juandes- 
regierung vom 14. Juni 1879 Z. 91338 und vom 27. September 1881 Z. 23024. 
23) Erlass des gemeinsamen Ministeriums vom 7. April 1879 No. 801 
B. H. 
2t) Ebendort. 
Archiv für Öffentliches Recht. V. 4. 34
	        
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