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die Rechtsordnung, wie sie in den Gesetzen verzeichnet ist, vor
Störungen und Verletzungen zu schützen.“
In Folge davon rechnet er zum Gebiete der Sicherheits-
Polizei das Passwesen, die Legitimationspflicht, das Meldewesen,
Vereinswesen, Versammlungswesen, die Press-Polizei, Woaffen-
Polizei, den Belagerungs- und Kriegszustand.
7) Endlich kommt noch die Ansicht SEYDEL s bei SCHÖN-
BERG !PT) in Betracht, welcher sich dahin ausspricht:
„In diesem modernen Sinne ist Polizei diejenige Zwangs-
gewalt, durch welche der Staat sich und seine Angehörigen
vor Gefährdungen durch Menschen schützt“.
Er theilt die Polizei in Sicherheits- und Verwaltungs-Polizei
ein, „diese letztere,“ sagt er, „ist kein selbständiges Gebiet staat-
lichen Wirkens, sondern bildet nach LorEnz v. STEIN’s treffendem
Ausdruck für jedes Gebiet der Verwaltung die negative Function“.
Insofern die Polizei „gegen Gefährdungen sich richtet, welche die
Sicherheit des Staates oder seiner Bürger im Allgemeinen be-
drohen, ist sie Sicherheits-Polizei“. Darunter rechnet er: Vereins-
und Versammlungs-Polizei, Volksbewegung (Aufruhr etc.), Press-
Polizei, Freizügigkeit und deren sicherheitspolizeiliche Beschrän-
kungen, Pass- und Fremden-Polizei. Für unrichtig erklärt er es,
Sicherungsmassregeln gegen natürliche Gefahren unter den Be-
griff der Sicherheitspolizei zu stellen.
Gehen wir auf diese einzelnen Ansichten ein, so leugnet
v. MouL überhaupt den Bestand einer selbständigen Polizei, er
kennt nur Verwaltungs-Behörden und Gerichts-Behörden, und
desshalb muss er der Staats-Anwaltschaft unter dem Titel der
Präventiv- Justiz die Vereins-, Fremden-, Waffen- und Pass-Polizei,
die Polizei bezüglich der Aufläufe, der Landstreicher etc. neben
der Ermittelung und Verhütung der Verbrechen zuweisen; Er-
191) ScHönBEre: Handbuch der politischen Oekonomie, 2. Auflage 3. Bd.
(1885) S. 759 ff, Die Sicherheits-Polizei von Dr. M. Seypet.