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er nimmt an, dass diese Ausübung der Staatsgewalt nur als völker-
rechtliche Funktion Platz greift. ULsBrich stützt sich gleichfalls
auf die Convention vom 21. April 1879, wornach die Souveränitäts-
rechte des Sultans durch die österreichische Verwaltungsübernahme
nicht berührt wurden. Aber aus den Eingangsworten der Con-
vention kann, wie bereits erwähnt wurde, höchstens gefolgert
werden, dass Oesterreich die Berechtigung des Sultans anerkannt
hat, gelegentlich einmal Ansprüche auf Bosnien und die Her-
zegowina zu erheben, wobei aber Oesterreich-Ungarn über die
Berücksichtigung dieser Ansprüche mit der Türkei erst zu com-
pacisciren haben wird. Es ergibt sich aber, dass diese Anerkennung
der Unberührtheit der türkischen Rechte auf die Souveränität
nur etwas selbstverständliches ausspricht, nicht dem Sultan irgend
welche Rechte gewährt oder vorbehält. Denn wenn die Türkei
die beiden Provinzen in allen Formen Rechtens an Oesterreich
abgetreten hätte, so würde ihr noch immer das Recht geblieben
sein, gelegentlich einmal die Rückgabe dieser Länder zu fordern
und ein diesbezügliches neuerliches Zugeständniss Oesterreichs in
gütlichem oder kriegerischem Wege zu suchen. Also dieses
„Recht“ ist jedenfalls kein Rechtstitel, und um dieses Recht auf
Souveränität willen ist den beiden Provinzen nicht die Eigen-
schaft geblieben, Bestandtheil des osmanischen Reiches zu sein.
Wenn ich jemandem mein Haus verkaufe und mir vorbehalte,
gelegentlich eine neue Abmachung mit dem Käufer zu treffen,
mittelst welcher ich das Haus wieder an mich kaufe, so liegt
darin gewiss keine Beschränkung des gegnerischen Eigenthums-
rechtes und kein Vorbehalt des meinigen, ja nicht einmal ein
Rückkaufsrechtt.. Von einem solchen kann doch nur dann 'ge-
sprochen werden, wenn ich bei dem Verkaufe meines Hauses ver-
einbare, unter diesen bestimmten Bedingungen soll ich das Recht
haben, ohne neue Vereinbarung die Rückstattung des Hauses zu
fordern. Wenn ich aber in den Verkaufs-Contract die Clausel
aufnehme, durch die Uebertragung des Eigenthums wird mein