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gebnisse, welche allein schon die Unhaltbarkeit seines Systems
darthun.
Auf diesem extremen Standpunkt ist ihm kaum ein anderer
Schriftsteller gefolgt, und er hat mindestens für Preussen keine
Bedeutung, da man dort neben den sonstigen Verwaltungs-
Behörden überall selbständige Polizei-Behörden kennt.
Die Einschränkung des Begriffs der Sicherheits-Polizei auf
die Verhütung und Verfolgung von strafbaren Handlungen er-
scheint sowohl der Commission des Abgeordnetenhauses, welche
über den Entwurf einer Städteordnung 1876 berichtete (oben zu
Anmerkung 39), als auch Rosın a. a. O. zu eng. Ich kann mich
in dieser Richtung auf das im $& 2 Gesagte beziehen, wo ich die
Existenz-Berechtigung einer selbständigen Polizei dargelegt habe.
Damit erledigen sich auch die Ausführungen v. STEIN’s,
SCHULZE’S, RosIN’s, v. STENGEL’s, LöNnInG’s und SEYDEL’S
(SCHÖNBERG’S), insoweit dieselben v. MonHL folgend, die Selb-
ständigkeit der Polizei gegenüber der Verwaltung überlıaupt be-
streiten.
Sehen wir hiervon ab, so befinde ich mich also mit den im
8 7 genannten Schriftstellern insoweit einig, als diese wie ich zum
Gebiete der Sicherheits-Polizei folgende Gegenstände rechnen:
1) Ermittelung und Verfolgung von Verbrechen,
2) Verhaftungen,
3) Zerstreuungen von Menschenmengen,
4) Waffen-Polizei,
5) Betteln und Landstreicherei,
6) Massnahmen gegen bestrafte Verbrecher,
7) Massnahmen gegen die Socialdemokratie,
8) Pass- und Melde-Wesen, sowie
9) Vereins-Polizei.
Alle ausser SCHULZE rechnen auch die Press-Polizei hierher,
und zwar mit vollem Rechte, da die Presse die öffentliche Sicher-
heit, wie kaum etwas weiteres berührt; hier handelt es sich wirk-