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Staaten ist der Kaiser, beziehungsweise König bei der Uebung
der Herrschaft an die Determination seitens der verfassungs-
mässigen Vertreter der Bevölkerung gebunden. Wo diese nicht
Platz greift, tritt das freie Ermessen der Regierung ein. Ganz
dasselbe gilt für Bosnien und die Herzegowina. Wo die ver-
fassungsmässigen Vertreter der Bevölkerung der beiden Staaten
nicht Einfluss nehmen, übt der Kaiser die Herrschaft nach freiem
Ermessen, und die verfassungsmässigen Factoren der beiden Staaten
vertreten bei der von ihnen geübten Determination nicht die Inter-
essen des Reichslandes, sondern die Interessen ihrer Staaten. In
allen internationalen Beziehungen erscheint das Reichsland nicht
als Staat, sondern als Bestandtheil der österreichisch-ungarischen
Monarchie. Die von der Monarchie geschlossenen Staatsverträge
gelten ipso jure auch für das Reichsland. Das Reichsland hat
keinerlei Mitgliedschaftsrechte an dem Bunde der beiden Staaten
der Monarchie und hat ihnen gegenüber keine Sonderrechte. Dass
der Bestand eines besonderen Fiscus des Reichslandes, sowie die
nimmt an, dass das Subject der Herrschaft: das Reich als ideale Person ist.
Wir haben diese Anschauung von der Persönlichkeit des Staates bereits an
anderem Orte vielfach bekämpft. („Empirische Untersuchungen“). In Folge
dessen lehrt er, dass der Deutsche Kaiser, der die Staatsgewalt in Elsass-
Lothringen ausübt, nur der Delegat des Reiches ist, nur das Organ, dessen
sich das Reich behufs Ausübung seiner Staatsgewalt bedient (S. 716). Da
unseres Erachtens das Subject der Reichsgewalt nicht das Reich, sondern
der Kaiser ist (vgl. Empir. Untersuchungen), wäre der Kaiser als Beherrscher
des Reichslandes sein eigener Delegat. Wir glauben, dass der Kaiser nicht
bloss der Vertreter des Herrschers, sondern der Herrscher des Reichslandes
ist. Deshalb ist aber gleichwohl das Reichsland nicht ein besonderer und
zwar monarchischer Staat, es ist überhaupt kein Staat. Es ist eine Provinz
des Deutschen Reiches, welche der Kaiser des Deutschen Reiches beherrscht,
und zwar nicht absolut und nicht in Gemässheit der Determination der Bewohner
des Reichslandes, sondern in Gemässheit der Determination des ganzen Reiches.
Der Bundesrath und der Reichstag haben bezüglich des Reichslandes eine
andere resp. erweiterte Consequenz, als bezüglich der anderen Reichstheile.
Die Völker aller Gliedstaaten sind zusammen die herrschende Klasse, aber
deshalb ist nicht das Reich, welches gar kein reales Wesen ist, Subject der
Herrschaft.
Archiv fur Öffentliches Recht. V. 4. 35