Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Aber deren Competenz ist eine strict durch das positive Recht 
gegebene; wo dieses schweigt, ist die Competenz des Monarchen 
und seiner Gehilfen, der Regierung, eine unbeschränkte, lediglich 
der parlamentarischen Verantwortlichkeit unterliegende. Von dem 
bosnischen Budget ist nichts in der Verfassung beider Staaten der 
Monarchie enthalten, deshalb ist seine Feststellung Sache der Re- 
gierung, welche hiefür nur, wie für jede ihrer Handlungen, parla- 
mentarisch verantwortlich, aber an die positive Mitwirkung der 
Delegationen nicht gebunden ist. Der Abgeordnete von PLENER 
hat mit Recht auf die Analogie mit dem indischen Budget hin- 
gewiesen. Auch dieses wird dem englischen Parlament nicht zur 
Berathung zugewiesen, aber die englische Regierung ist für das- 
selbe verantwortlich. So gewiss Indien in einem staats- und nicht 
bloss völkerrechtlichen Verbande mit Grossbritannien steht, so ge- 
wiss ist dies auch hinsichtlich Bosniens und der österr.-ungarischen 
Monarchie der Fall. 
Die Zugehörigkeit der bosnischen Truppen zur österr.-unga- 
rischen Armee wurde auch vom Delegirten Prof. Susss hervor- 
gehoben. (Stenographisches Protocoll, S. 129.) In der ungarischen 
Delegation wurde die Regierung aufgefordert, zur Verwendung 
dieser Truppen auf ungarischem Boden die verfassungsmässige 
Genehmigung einzuholen. Aber dieser Aufforderung lag keines- 
wegs die Anschauung zu Grunde, dass diese Truppen fremde 
sind, sondern nur die, dass sie nicht Truppen der Länder der 
Sanct Stefans-Krone sind, und diese Thatsache ist gewiss unan- 
fechtbar, aber für die vorliegende Frage nicht entscheidend. 
Ob diesen Delegationsbeschlüssen eine theoretische Klarheit 
über das staatsrechtliche Verhältniss der occupirten Provinzen zur 
Monarchie zu Grunde lag, ist gewiss irrelevant. Jedenfalls scheinen 
uns diese Delegationsbeschlüsse nicht nur in keinem Widerspruche 
zu der hier vertretenen Anschauung zu stehen, sondern diese 
Theorie vielmehr zu bestätigen.
	        
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