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Aber deren Competenz ist eine strict durch das positive Recht
gegebene; wo dieses schweigt, ist die Competenz des Monarchen
und seiner Gehilfen, der Regierung, eine unbeschränkte, lediglich
der parlamentarischen Verantwortlichkeit unterliegende. Von dem
bosnischen Budget ist nichts in der Verfassung beider Staaten der
Monarchie enthalten, deshalb ist seine Feststellung Sache der Re-
gierung, welche hiefür nur, wie für jede ihrer Handlungen, parla-
mentarisch verantwortlich, aber an die positive Mitwirkung der
Delegationen nicht gebunden ist. Der Abgeordnete von PLENER
hat mit Recht auf die Analogie mit dem indischen Budget hin-
gewiesen. Auch dieses wird dem englischen Parlament nicht zur
Berathung zugewiesen, aber die englische Regierung ist für das-
selbe verantwortlich. So gewiss Indien in einem staats- und nicht
bloss völkerrechtlichen Verbande mit Grossbritannien steht, so ge-
wiss ist dies auch hinsichtlich Bosniens und der österr.-ungarischen
Monarchie der Fall.
Die Zugehörigkeit der bosnischen Truppen zur österr.-unga-
rischen Armee wurde auch vom Delegirten Prof. Susss hervor-
gehoben. (Stenographisches Protocoll, S. 129.) In der ungarischen
Delegation wurde die Regierung aufgefordert, zur Verwendung
dieser Truppen auf ungarischem Boden die verfassungsmässige
Genehmigung einzuholen. Aber dieser Aufforderung lag keines-
wegs die Anschauung zu Grunde, dass diese Truppen fremde
sind, sondern nur die, dass sie nicht Truppen der Länder der
Sanct Stefans-Krone sind, und diese Thatsache ist gewiss unan-
fechtbar, aber für die vorliegende Frage nicht entscheidend.
Ob diesen Delegationsbeschlüssen eine theoretische Klarheit
über das staatsrechtliche Verhältniss der occupirten Provinzen zur
Monarchie zu Grunde lag, ist gewiss irrelevant. Jedenfalls scheinen
uns diese Delegationsbeschlüsse nicht nur in keinem Widerspruche
zu der hier vertretenen Anschauung zu stehen, sondern diese
Theorie vielmehr zu bestätigen.