Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Ereignisses verursacht werden kann, gedeckt, das Vermögen des 
Versicherten also vor Einbusse bewahrt wird. 
3) Der Versicherungsnehmer verspricht für die Uebernahme 
des Risikos die Gewährung einer Vergütung an den Versicherer. 
4) Die Uebernahme des Risikos durch den Versicherer muss 
zu denjenigen Geschäften gehören, hinsichtlich deren für den Ver- 
sicherer die Möglichkeit massenweisen Abschlusses nach festem, 
statistisch-mathematisch fundirtem Betriebsplane gegeben ist. 
Von diesen Elementen trifft für unsere reichsrechtliche Kran- 
ken-, Unfall-, Invaliditäts- und Altersversicherung jedenfalls das 
letztere zu. Die Rechtssubjekte, welche dem Arbeiter und Be- 
triebsbeamten Krankengeld, Unfallentschädigung, Invaliditäts- und 
Altersrente zu gewähren haben, haben einen nach einem festen 
Greschäftsplane eingerichteten Grossbetrieb, geregelt theils durch 
Gesetz, theils durch Statut. Millionen von Menschen wird in gleicher 
Weise die Anwartschaft auf Ersatz der Vermögenseinbusse im Falle 
des Eintritts der Gefahr eröffnet. Also dieser Theil der feindlichen 
Stellung ist uneinnehmbar. Doch glücklicher Weise können wir, 
ohne uns um deswillen einer besonderen Gefahr auszusetzen, an 
ihm vorüberziehen. Warum, davon später. 
Am schwächsten scheint ein anderes Stück der feindlichen 
Vertheidigungslinie, die Behauptung der Vertragsnatur des 
Versicherungsverhältnisses. Der Wortlaut der Gesetze läuft ihr 
stracks zuwider. Die Unterstützungspflicht der Krankenkassen 
u. s. w. und ebenso die Beitragspflicht der Arbeiter und Arbeit- 
geber beruhen unmittelbar auf Gesetz. Um nur ein Beispiel an- 
zuführen: Hinsichtlich der organisirten Krankenkassen sagt $& 19 
Abs. 2 des A.-Kr.-V.-G.: „Die in (betreffenden) Gewerbszweigen 
und Betriebsarten beschäftigten Personen werden, soweit sie ver- 
sicherungspflichtig sind, mit dem Tage, an welchem sie in die 
Beschäftigung eintreten, Mitglieder der Kasse“. 
Nichts destoweniger hat man das Vorhandensein von Ver- 
trägen behauptet, für das Krankenversicherungrecht insbesondere
	        
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