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Ereignisses verursacht werden kann, gedeckt, das Vermögen des
Versicherten also vor Einbusse bewahrt wird.
3) Der Versicherungsnehmer verspricht für die Uebernahme
des Risikos die Gewährung einer Vergütung an den Versicherer.
4) Die Uebernahme des Risikos durch den Versicherer muss
zu denjenigen Geschäften gehören, hinsichtlich deren für den Ver-
sicherer die Möglichkeit massenweisen Abschlusses nach festem,
statistisch-mathematisch fundirtem Betriebsplane gegeben ist.
Von diesen Elementen trifft für unsere reichsrechtliche Kran-
ken-, Unfall-, Invaliditäts- und Altersversicherung jedenfalls das
letztere zu. Die Rechtssubjekte, welche dem Arbeiter und Be-
triebsbeamten Krankengeld, Unfallentschädigung, Invaliditäts- und
Altersrente zu gewähren haben, haben einen nach einem festen
Greschäftsplane eingerichteten Grossbetrieb, geregelt theils durch
Gesetz, theils durch Statut. Millionen von Menschen wird in gleicher
Weise die Anwartschaft auf Ersatz der Vermögenseinbusse im Falle
des Eintritts der Gefahr eröffnet. Also dieser Theil der feindlichen
Stellung ist uneinnehmbar. Doch glücklicher Weise können wir,
ohne uns um deswillen einer besonderen Gefahr auszusetzen, an
ihm vorüberziehen. Warum, davon später.
Am schwächsten scheint ein anderes Stück der feindlichen
Vertheidigungslinie, die Behauptung der Vertragsnatur des
Versicherungsverhältnisses. Der Wortlaut der Gesetze läuft ihr
stracks zuwider. Die Unterstützungspflicht der Krankenkassen
u. s. w. und ebenso die Beitragspflicht der Arbeiter und Arbeit-
geber beruhen unmittelbar auf Gesetz. Um nur ein Beispiel an-
zuführen: Hinsichtlich der organisirten Krankenkassen sagt $& 19
Abs. 2 des A.-Kr.-V.-G.: „Die in (betreffenden) Gewerbszweigen
und Betriebsarten beschäftigten Personen werden, soweit sie ver-
sicherungspflichtig sind, mit dem Tage, an welchem sie in die
Beschäftigung eintreten, Mitglieder der Kasse“.
Nichts destoweniger hat man das Vorhandensein von Ver-
trägen behauptet, für das Krankenversicherungrecht insbesondere