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Ich komme somit zum dritten Elemente im privatrecht-
lichen Versicherungsbegriff: Tragung einer fremden Ver-
mögensgefahr. Dies Element ist bei der Arbeiterversicherung
zweifellos gegeben. Die Krankenkassen, die Unfallberufsgenossen-
schaften, die Alters- und Invaliditäts-Versicherungsanstalten sind
dem Arbeiter zu Vermögensleistungen verbunden, welche bewirken,
dass der Eintritt von Krankheit, Unfall u. s. w. für den Arbeiter
keine Vermögenseinbusse zur Folge hat; sie sind „Träger der
Versicherung“, sie haben — können wir sagen — die Rolle des
Versicherers im privatrechtlichen Sinne des Wortes.
Nicht besser scheint es mit dem letzten Elemente zu stehen,
mit der Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Gewährung
einer Vergütung für die Tragung des Risikos.
Arbeiter und Arbeitgeber sind verpflichtet, Beiträge, „Kranken-
versicherungsbeiträge“ an die Gemeindekrankenversicherung
u. Ss. w. zu entrichten. Also, können wir argumentiren, haben
diese Beiträge die Natur des Entgelts für die Uebernahme der
Unterstützungspflicht; die Arbeitgeber sind bei der Unfallversiche-
rung ganz, bei der Kranken- und Invaliditäts- und Altersver-
sicherung theilweise die Versicherungsnehmer, den Arbeitern
fällt bei jeder Versicherungsart die Rolle der Versicherten, bei
den letztgenannten Versicherungen theilweise auch die Rolle der
Versicherungsnehmer zu und, soweit es die Arbeiter sind, welche
Beiträge leisten, und das zur Entschädigungsgewährung verpflich-
tete Subjekt eine Genossenschaft der Arbeiter -—— beides wäre bei
der Ortskrankenkasse z.B. gegeben --, hätten wir eineVersicherungs-
gesellschaft auf Gegenseitigkeit, wenn auch keine reine, da Mit-
gliedschaft, Beitragspflicht und Unterstützungsanspruch sich nicht
nothwendig decken ?%). Die berufsgenossenschaftliche Unfallversiche-
rung dagegen könnte unter keinen Umständen als rechtlicher Ver-
sicherungsverband auf Gegenseitigkeit der Betriebsunternehmer
22) Vgl. hierüber Lapann Bd. II S. 255 No. 5.