Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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sorgepflicht darstellt“; und an einer anderen Stelle: „Die 
wirthschaftliche Sicherung der Arbeiter gegen die Folgen der Be- 
triebsunfälle .... nicht eine dem Gebiete des Privatrechtes, sondern 
dem Bereiche der öffentlichrechtlichen Verpflichtung an- 
gehörige Fürsorgepflicht.“ Die Gesetze selbst sprechen, wenn auch 
nur an wenigen Stellen von einem Recht auf „Fürsorge“ (8 10 L.-U.- 
V.-G.;851-A.-V.-G.), von „Krankenfürsorge“ (8 10 Abs. 2 S.-U.- 
V.-G.); das mit den Unfallversicherungsgesetzen in sachlichem Zu- 
sammenhang stehende R.-G. vom 15. Mai 1886 trägt sogar die 
Ueberschrift „Gesetz betr. de Fürsorge für Beamte und Per- 
sonen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen.* 
Mit dieser Konstruktion der Arbeiterversicherung als einer 
Einrichtung der öffentlichen Wohlfahrtsverwaltung ist von selbst 
auch die Natur der Beiträge von Arbeitern und Arbeitgebern 
klar gestellt. Sie sind Beisteuer zur Erreichung eines öffentlichen 
Zweckes, öffentliche Abgaben, „Spezialsteuern“, 
wie sie zuerst Rosın°) treffend nannte, die erhoben werden von 
denjenigen, welche den grössten Vortheil aus dieser öffentlichen 
Verwaltungseinrichtung ziehen, es sind Interessenten- 
steuern, gleichstehend den Steuern, welche den Wegangrenzern 
zur Erhaltung der Feldwege, den Besitzern faselbaren Rindvieh’s 
für Haltung von Zuchtstieren u. s. w. obliegen. 
Es sei noch in Kürze durch einen Ueberblick über das Detail 
der Gesetzgebung der Beweis für die beiden im Vorstehenden 
aufgestellten Behauptungen erbracht: Die Arbeiterversicherung 
ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts und zwar ein 
der staatlichen Armenfürsorge*°) nahestehender staatlicher Ver- 
waltungszweig. 
9%) Recht der öffentlichen Genossenschaft S. 63; Lewis a. a. O0. S. 344 
und 353, Lasann S. 265; MENZEL S. 332. 
#) In den Motiven zum 1. Entw. des U.-V.-G. (Sten. Ber. 1881, Bd. 3 
S. 228) werden die in dem Gesetzesvorschlag in Aussicht genommenen 
Massnahmen als eine „Weiterentwicklung der Idee, welche der staatlichen 
Armenpflege zu Grunde liegt“, bezeichnet. Vgl. Rosın im Deutschen Wochen-
	        
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