Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Die erste Behauptung zu begründen macht keine Mühe und 
die Beweisführung hierüber kann um so mehr gekürzt werden, 
als die öffentlichrechtliche Natur der Arbeiterversicherung ganz 
oder zu einem Theile auch von Denjenigen anerkannt wird, welche 
dieselbe dem im Privatrecht ausgebildeten Versicherungsbegriffe 
unterordnen. Nach MENnzZEL*!) sind zwar die Entschädigungs- 
ansprüche des Arbeiters privatrechtlichen Charakters, die Beiträge 
scheinen ihm dagegen nach Art der öffentlichen Abgaben normirt. 
BORNHAK *) und Pırorr‘?) bezeichnen das ganze Versicherungs- 
verhältniss als ein Öffentlichrechtliches, BORNHAK allerdings mit 
der wohl nicht ganz zutreffenden Begründung, die privatrechtliche 
Versicherung könne nur auf freier Willensübereinstimmung der 
Betheiligten, welche auf die Begründung der Versicherung hin- 
ziele, also auf einem Vertrage beruhen, die öffentlichrechtliche 
Versicherung werde ohne und gegen den Willen der Betheiligten 
durch das staatliche im Gresetze niedergelegte Herrschaftsgebot 
hergestellt. Wie steht es da mit den sog. Versicherungsberech- 
tigten? Nach LEweEcK *) würden die Unterstützungsansprüche aus 
der Krankenversicherung gemischter Natur sein; der öffentlich- 
rechtliche Charakter zeige sich insbesondere in dem Umstande, dass 
die Pfändung und Verpfändung etc. der Ansprüche ausgeschlossen 
sei, während die privatrechtliche Natur derselben darin ihren 
Ausdruck finde, dass sie regelmässig auf ein Versicherungsver- 
hältniss gegründet wären, d. h. auf ein Verhältniss, welches die 
Versicherten zu Gegenleistungen verpflichte; keine Versicherungs- 
blatt 1888 S. 367. Dort sind aber auch sofort die Merkmale aufgezählt, 
welche den konkreten Unterstützungsanspruch auf Grund der Arbeiterver- 
sicherungsgesetze von der Armenunterstützung scharf trennen. 
41) A. a. 0. S. 332. Auf gleichem Standpunkt dürfte sich Lupwıs 
GOLDSCHMIDT im Archiv für bürgerl. Recht Bd. IV S. 198 ff. stellen. Dessen 
Unterscheidung von Privat- u. öffentlichem Recht ist übrigens ganz un- 
haltbar. 
2) A. a. 0. S. 455. 
“) A. a. 0. 8. 168-173. 
4) A. a. O. 8. 170 und 188,
	        
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