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ansprüche, weil nicht ein durch Gegenleistung erworbenes Recht
auf Unterstützung in Frage stehe, seien die Unterstützung aus
8 71 A.-Kr.-V.-G., 810 L.-U.-V.-G., 85 Abs. 10 U.-V.-G.; die
nach $ 71 A.-Kr.-V.-G. vom Bauherrn zu gewährenden Unter-
stützungen seien Entschädigungsleistungen, die darin ihre Be-
gründung fänden, dass durch das Verhalten des Bauherrn die
Versicherung der in Frage kommenden Arbeiterklasse oft über-
haupt unmöglich werde. Die Ansprüche aus $ 5 Abs. 10 U.-V-.G.
und $ 10 L.-U.-V.-G. zu charakterisiren unterlässt LEWECK und
doch hätte ihn gerade die letztere Bestimmung, welche von einem
„Anspruch auf Fürsorge“ redet, auf den richtigen Weg lenken
können.
Die Versicherungsgesetze enthalten eine Reihe von Vorschriften,
welche die regelmässigen Begleiterscheinungen öffentlich-
rechtlicher Institutionen sind. Der Anspruch des Arbeiters
aus dem Fürsorgeverhältniss ist höchst persönlicher Natur, der
Disposition des Fürsorgeberechtigten entzogen, nicht verpfändbar,
nur beschränkt zur Compensation zu verwenden, überhaupt nicht
oder nur zu Gunsten gewisser Forderungen der Pfändung unter-
worfen. Vereinbarungen zwischen den Betheiligten, zwischen Ver-
sicherer und Versichertem, über ihre gegenseitigen Rechte sind
fast gänzlich ausgeschlossen. Die Träger der Fürsorgelast, der
Kreis der Fürsorgeberechtigten, Mass, Dauer und Voraussetzung
der Unterstützung und ebenso die Höhe der Beiträge sind gesetz-
lich bestimmt und umschrieben *?). Den Berufsgenossenschaften,
Unternehmern und Arbeitgebern ist es untersagt, diese gesetz-
lichen Bestimmungen zum Nachtheil der Versicherten durch Ver-
trag (mittels Reglements oder besonderer Uebereinkunft) auszu-
schliessen oder zu beschränken. Hinsichtlich der Geltendmachung
der Versicherungsansprüche herrscht zum Theil der Grundsatz
des Offizialverfahrens*‘). Die Untersuchung der Unfälle und die
#5) Vgl. das nähere bei Menzer S. 328 ff.; Lewek 8. 101.
*) Hierüber gut Pınory a. a. O. S. 170.