Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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ansprüche, weil nicht ein durch Gegenleistung erworbenes Recht 
auf Unterstützung in Frage stehe, seien die Unterstützung aus 
8 71 A.-Kr.-V.-G., 810 L.-U.-V.-G., 85 Abs. 10 U.-V.-G.; die 
nach $ 71 A.-Kr.-V.-G. vom Bauherrn zu gewährenden Unter- 
stützungen seien Entschädigungsleistungen, die darin ihre Be- 
gründung fänden, dass durch das Verhalten des Bauherrn die 
Versicherung der in Frage kommenden Arbeiterklasse oft über- 
haupt unmöglich werde. Die Ansprüche aus $ 5 Abs. 10 U.-V-.G. 
und $ 10 L.-U.-V.-G. zu charakterisiren unterlässt LEWECK und 
doch hätte ihn gerade die letztere Bestimmung, welche von einem 
„Anspruch auf Fürsorge“ redet, auf den richtigen Weg lenken 
können. 
Die Versicherungsgesetze enthalten eine Reihe von Vorschriften, 
welche die regelmässigen Begleiterscheinungen öffentlich- 
rechtlicher Institutionen sind. Der Anspruch des Arbeiters 
aus dem Fürsorgeverhältniss ist höchst persönlicher Natur, der 
Disposition des Fürsorgeberechtigten entzogen, nicht verpfändbar, 
nur beschränkt zur Compensation zu verwenden, überhaupt nicht 
oder nur zu Gunsten gewisser Forderungen der Pfändung unter- 
worfen. Vereinbarungen zwischen den Betheiligten, zwischen Ver- 
sicherer und Versichertem, über ihre gegenseitigen Rechte sind 
fast gänzlich ausgeschlossen. Die Träger der Fürsorgelast, der 
Kreis der Fürsorgeberechtigten, Mass, Dauer und Voraussetzung 
der Unterstützung und ebenso die Höhe der Beiträge sind gesetz- 
lich bestimmt und umschrieben *?). Den Berufsgenossenschaften, 
Unternehmern und Arbeitgebern ist es untersagt, diese gesetz- 
lichen Bestimmungen zum Nachtheil der Versicherten durch Ver- 
trag (mittels Reglements oder besonderer Uebereinkunft) auszu- 
schliessen oder zu beschränken. Hinsichtlich der Geltendmachung 
der Versicherungsansprüche herrscht zum Theil der Grundsatz 
des Offizialverfahrens*‘). Die Untersuchung der Unfälle und die 
#5) Vgl. das nähere bei Menzer S. 328 ff.; Lewek 8. 101. 
*) Hierüber gut Pınory a. a. O. S. 170.
	        
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