Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Ausschlaggebend erscheint mir, dass die Arbeiterversicherung 
in erster Linie Interessen der Gesammtheit dient und die Be- 
theiligten nicht als Individuen, sondern als Glieder der Gesammt- 
heit erfasst‘®). Fehlt auch nur eines dieser beiden Elemente, 
dann haben wir auch im Gebiete der Arbeiterversicherung privat- 
rechtliche Erscheinungen. So steht es wohl ausser Zweifel, dass 
der Anspruch von Mitgliedern von Ortskrankenkassen auf Ver- 
bleiben im Kassenverbande auf Grund des $ 27 Kr.-V.-G. privat- 
rechtlicher Natur ist. Denn dieser Anspruch dient in erster 
Linie nicht öffentlichen Interessen — für das Interesse der Ge- 
sammtheit ist es gleichgiltig, ob Jemand der Ortskrankenkasse 
oder der Gemeindekrankenversicherung angehört —, sondern vor- 
wiegend dem Individualinterresse des Arbeiters *°). 
Nun zur anderen These, dass die Arbeiterversicherung ihr 
Analogon in der öffentlichen Armenpflege, nicht in der privat- 
rechtlichen Versicherung finde. Es soll versucht werden, die 
Richtigkeit dieser Aufstellung gerade an solchen Bestimmungen 
zu erweisen, welche auf den ersten Blick für das Vorhandensein 
eines Versicherungsverhältnisses sprechen. 
Zunächst von der Frage der Ueberversicherung. Zweck der 
Versicherung im Sinne des Privatrechts ist niemals Bereicherung, 
sondern nur Abwendung von Schäden. Die Versicherungssumme 
darf daher den Versicherungswerth nicht übersteigen. Ueber- 
versicherung ist ohne Rechtswirkung. Bestehen nun ähnliche 
Grundsätze auch für die Arbeiterversicherung? Gewiss! Nach 
8 26 Abs. 3 Kr.-V.-G. ist Mitgliedern von ÖOrtskrankenkassen, 
welche gleichzeitig anderweit gegen Krankheit versichert sind, die 
statutenmässige Unterstüzung soweit zu kürzen, als sie zusammen 
45) Vgl. über diese Bestimmung der Natur des öffentlichen Rechts Renum, 
die rechtl. Natur der Gewerbskonzession 8. 22. 
49) 'TEoD. ENGELMANN hatdies im Anschluss an einen interessanten Rechts- 
fall wohl überzeugend dargethan in Seuffert’s Blättern für Rechtsanwendung, 
8. Erg.-Bd. S. 257 ff., 273 ff, 289 ff.
	        
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