Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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durch nicht weniger gefährdet wird, als durch Mord, Misshand- 
lung, Diebstahl, Raub, Betrug u. dgl. 
Dass diese Gegenstände über die eigentliche Verwaltungs- 
thätigkeit hinausgehen, erhellt auch daraus, dass sie meistentheils 
im Strafgesetzbuch mit Strafen bedacht sind, so dass vielleicht 
mit den meiner Ansicht widersprechenden Schriftstellern auch auf 
dem Boden eine Einigung zu erzielen wäre, dass man diese Gegen- 
stände unter der, auch nach deren Ansicht zum Gebiet der 
Sicherheits-Polizei gehörigen Verhütung und Verfolgung von Ge- 
setzesübertretungen rechnen könnte, doch wird man diesen Weg 
kaum einschlagen wollen, weil man sonst so ziemlich das gesammte 
Gebiet der Polizei zur Sicherheits-Polizei rechnen müsste, was 
doch nicht angeht, ohne dass man zu ganz falschen Folgerungen 
käme. 
STENGEL verhält sich desshalb auch nicht vollkommen ab- 
lehnend gegen die von mir vertretene Ansicht, da er seinen im 
8 8 mitgetheilten Ausführungen hinzufügt, dass man gewöhnlich 
auch die Unfall-Polizei zur Sicherheits-Polizei rechne. 
Dass v. STEIN eigentlich die Grundlage der hier aufgestellten 
Unterscheidung geschaffen und also nicht unbedingt zu den Gegnern 
meiner Ansicht gerechnet zu werden braucht, habe ich bereits im 
82 zu zeigen und dort auch die, besonders von SCHULZE !%) so 
lebhaft bekämpfte Ansicht v. SrEein’s, dass dıe Polizei auch gegen 
Naturkräfte einzuschreiten habe, ihrem richtigen Sinne nach zu 
würdigen versucht. 
$ 8 Die im Königreich Sachsen versuchte 
Trennung zwischen Polizei und Verwaltung. 
Während der zu Anmerkung 3 gedachten Landtags-Verhand- 
lungen, insbesondere auch neuerdings bei der nicht zu Ende 
gediehenen Verhandlung des Abgeordnetenhauses über den von der 
104) 9, 2. 0. 8. 59.
	        
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