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mit der aus anderweiter ‚Versicherung bezogenen Krankenunter-
stützung den vollen Betrag des durchschnittlichen Tagelohnes be-
tragen würde. Nach 8 57 desselben Ges. soll, wenn eine Ge-
meinde, ein Armenverband oder eine Kasse auf Grund gesetz-
licher Vorschrift den Versicherten unterstützt, dessen auf Grund
der Arbeiterkrankenversicherung ihm zustehender Unterstützungs-
anspruch auf diese übergehen und ebenso soll, wenn dem Ver-
sicherten ein gesetzlicher Eintschädigungsanspruch gegen Dritte
zusteht, dieser kraft Gesetzes auf die Gemeindekrankenversicherung
bezw. Ortskrankenkasse übertragen werden. Aehnliche Bestim-
mungen enthalten die übrigen Versicherungsgesetze.
Diese dem Inhalte nach mit Normen des privaten Versiche-
rungsrechtes übereinstimmenden Vorschriften unserer Reichsgesetze
haben aber einen anderen Zweck als die entsprechenden Rechts-
regeln der privaten Versicherung °°). Ueber- und Doppelversicherung
ist bei der privatrechtlichen Versicherung verboten in Rücksicht
auf Treu und Glauben im Verkehr, dem es widersprechen würde,
verwandelte sich das Interesse des Versicherten, was ja bei Ueber-
versicherung der Fall wäre, aus einem Interesse am Nichteintritte
der Gefahr in ein solches am Eintritte derselben. Die ähnlichen
Bestimmungen des Arbeiterversicherungsrechtes dagegen finden
ihre Erklärung in der begrenzten Aufgabe des Kulturstaates.
Im Gegensatze zum Polizeistaate greift der Kulturstaat°!) nur
dann ein, wenn andere Kräfte, insbesondere die Kraft des Ein-
zelnen nicht hinreichen, ein Bedürfniss zu befriedigen, welches
erfüllt werden muss, wenn die Gesammtheit nicht Schaden nehmen
soll. Im Kulturstaat herrscht das Princip der Subsidiarität der
öffentlichen Hilfe. Daher die erwähnten Ersatzansprüche und
auch die Aehnlichkeit mit der staatlichen Armenpflege. Auch
für sie gilt die Eventualmaxime. —
60) Dies verkennt Könnte a. a. O. S. 88.
61) Vgl. Garkis, Enzyklopädie und Methodologie der Rechtswissenschaft
S. 125.