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Dagegen hat bei der Arbeiterversicherung die Gemeinde nach 8 9
des A.-Kr.-V.-G. das Kassendefizit der Gemeindekrankenversiche-
rung durch Vorschüsse zu decken, die, wenn sich ein Ersatz
derselben durch spätere Kassenbestände nicht ermöglichen lässt,
zu definitiven Zuschüssen werden. Bei der Unfallversicherung
trägt der Staat, das Reich einen Theil der Verwaltungskosten,
indem die Postanstalten die Auszahlung der Renten unentgeltlich
vermitteln. Bei der Alters- und Invaliditätsversicherung findet
nicht nur diese durch den Verkauf der Beitragsmarken noch ge-
steigerte Theilnahme an den Kosten der Verwaltungsführung statt,
sondern das Reich übernimmt auf seine Rechnung auch den
Rentenantheil, welcher auf die militärische Dienstzeit des Fürsorge-
berechtigten entfällt, und leistet zu jeder Invaliden- und Alters-
rente 50 Mark Zuschuss jährlich. Nun lässt sich diese staatliche
Hilfe an sich ja mit der Annahme, als seien die reichsrechtlichen
Fürsorgeeinrichtungen Versicherungsanstalten bezw. Versicherungs-
gesellschaften privatrechtlicher Art, ganz gut vereinbaren. Der
Staat kann im öffentlichen Interesse privatrechtlichen Versiche-
rungsinstituten finanzielle Beihilfe gewähren und thut es in vielen
Fällen. Aber eine Bestimmung, die gesetzliche Festsetzung einer
Maximalgrenze für die zu Gunsten der Gemeindekrankenver-
sicherung zu erhebenden Beiträge in 810 Abs. 1 K.-V.-G. zwingt
zu der Annahme, dass die Kassen, Genossenschaften und An-
stalten, denen diese staatliche Unterstützung zu Theil wird, nicht
Versicherungseinrichtungen im Sinne des Privatrechts, sondern
Staatseinrichtungen sind, denn wie soll sich mit dem Gedanken
einer Versicherung im Sinne des Privatrechts eine solche gesetz-
liche Begrenzung der Prämienhöhe zusammenreimen ?’)? Wir
haben vielmehr öffentliche Wohlfahrtseinrichtungen vor uns, deren
Unterhaltungskosten zum Theil auf dem Wege, wie die Mittel
zur Befriedigung sonstiger Staats- und (femeindebedürfnisse, also
eventuell durch allgemeine Steuern, zum anderen Theile
67) Vgl. die Bemerkung Rosm’s im Deutschen Wochenblatt S. 353.
Archiv für Öffentliches Recht. V. 4. 37