Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 553 — 
Dagegen hat bei der Arbeiterversicherung die Gemeinde nach 8 9 
des A.-Kr.-V.-G. das Kassendefizit der Gemeindekrankenversiche- 
rung durch Vorschüsse zu decken, die, wenn sich ein Ersatz 
derselben durch spätere Kassenbestände nicht ermöglichen lässt, 
zu definitiven Zuschüssen werden. Bei der Unfallversicherung 
trägt der Staat, das Reich einen Theil der Verwaltungskosten, 
indem die Postanstalten die Auszahlung der Renten unentgeltlich 
vermitteln. Bei der Alters- und Invaliditätsversicherung findet 
nicht nur diese durch den Verkauf der Beitragsmarken noch ge- 
steigerte Theilnahme an den Kosten der Verwaltungsführung statt, 
sondern das Reich übernimmt auf seine Rechnung auch den 
Rentenantheil, welcher auf die militärische Dienstzeit des Fürsorge- 
berechtigten entfällt, und leistet zu jeder Invaliden- und Alters- 
rente 50 Mark Zuschuss jährlich. Nun lässt sich diese staatliche 
Hilfe an sich ja mit der Annahme, als seien die reichsrechtlichen 
Fürsorgeeinrichtungen Versicherungsanstalten bezw. Versicherungs- 
gesellschaften privatrechtlicher Art, ganz gut vereinbaren. Der 
Staat kann im öffentlichen Interesse privatrechtlichen Versiche- 
rungsinstituten finanzielle Beihilfe gewähren und thut es in vielen 
Fällen. Aber eine Bestimmung, die gesetzliche Festsetzung einer 
Maximalgrenze für die zu Gunsten der Gemeindekrankenver- 
sicherung zu erhebenden Beiträge in 810 Abs. 1 K.-V.-G. zwingt 
zu der Annahme, dass die Kassen, Genossenschaften und An- 
stalten, denen diese staatliche Unterstützung zu Theil wird, nicht 
Versicherungseinrichtungen im Sinne des Privatrechts, sondern 
Staatseinrichtungen sind, denn wie soll sich mit dem Gedanken 
einer Versicherung im Sinne des Privatrechts eine solche gesetz- 
liche Begrenzung der Prämienhöhe zusammenreimen ?’)? Wir 
haben vielmehr öffentliche Wohlfahrtseinrichtungen vor uns, deren 
Unterhaltungskosten zum Theil auf dem Wege, wie die Mittel 
zur Befriedigung sonstiger Staats- und (femeindebedürfnisse, also 
eventuell durch allgemeine Steuern, zum anderen Theile 
67) Vgl. die Bemerkung Rosm’s im Deutschen Wochenblatt S. 353. 
Archiv für Öffentliches Recht. V. 4. 37 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.