Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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aber durch besondere Steuern von den Nächstbetheiligten 
aufgebracht werden. Das gleiche ist bei der öffentlichen Kranken- 
pflege nach bayerischem Rechte der Fall. Nach Art. 20 des 
Ges. v. 29. April 1869 können von der Gemeinde Krankenkasse- 
beiträge mit einem wöchentlichen Maximum von 15 Pf. erhoben 
werden; im Uebrigen werden die Kosten dieser Arbeiterkranken- 
pflege, wie die Mittel für sonstige Gemeindebedürfnisse, subsidiär 
also durch allgemeine Gemeindeumlagen, herbeigeschaftt. 
Drei Umstände sind es ganz besonders noch, welche mit 
Nachdruck darauf hinweisen, dass die Versicherungsbeiträge des 
Arbeiterversicherungsrechts nicht Versicherungsprämien im Rechts- 
sinne des Wortes sind, der weitgehende Mangel ’°*) einer Ab- 
stufung der Beiträge nach der Verschiedenheit des individuellen 
Risikos — bei der Seeberufsgenossenschaft und den land- und 
forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften ist eine Aufstellung 
von Gefahrentarifen zwar zulässig, aber nicht obligatorisch (8 35 
S.-U.-V.-G.; 88 35 u. 110 L.-U.-V.-G.) und in Wirklichkeit bei 
der Seeberufsgenossenschaft und den meisten land- und forstwirth- 
schaftlichen Berufsgenossenschaften nicht erfolgt —, dann die für 
die land- und forstwirthschaftliche Unfallversicherung erlaubte Er- 
hebung der Beiträge in Form von Zuschlägen zu direkten 
Staats- und Kommunalsteuern ($ 33 L.-U.-V.-G.) °°) und end- 
lich die theilweise Rücksichtnahme auf die Leistungsfähigkeit der 
an sich Beitragspflichtigen. 
Wo privat vermögensrechtliche Leistungen in Frage stehen, 
findet die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen dem privatrechtlichen 
Grundprinzip der Gleichheit Aller entsprechend keine Berück- 
sichtigung. Jeder Versicherte ist verpflichtet die Versicherungs- 
prämie zu zahlen, der Bettler, wie der Millionär. Bei Auflegung 
— 
5) Vgl. hieher Rosm’s Bemerkung im Deutschen Wochenblatt 1888 
S. 867. 
6%) Vol. über die Anwendung dieser Bestimmung in den Bundesstaaten 
v. WOEDTKE, Art. Unfallversicherung bei v. Stengel Bd. II 8. 643. 
 
	        
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