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aber durch besondere Steuern von den Nächstbetheiligten
aufgebracht werden. Das gleiche ist bei der öffentlichen Kranken-
pflege nach bayerischem Rechte der Fall. Nach Art. 20 des
Ges. v. 29. April 1869 können von der Gemeinde Krankenkasse-
beiträge mit einem wöchentlichen Maximum von 15 Pf. erhoben
werden; im Uebrigen werden die Kosten dieser Arbeiterkranken-
pflege, wie die Mittel für sonstige Gemeindebedürfnisse, subsidiär
also durch allgemeine Gemeindeumlagen, herbeigeschaftt.
Drei Umstände sind es ganz besonders noch, welche mit
Nachdruck darauf hinweisen, dass die Versicherungsbeiträge des
Arbeiterversicherungsrechts nicht Versicherungsprämien im Rechts-
sinne des Wortes sind, der weitgehende Mangel ’°*) einer Ab-
stufung der Beiträge nach der Verschiedenheit des individuellen
Risikos — bei der Seeberufsgenossenschaft und den land- und
forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften ist eine Aufstellung
von Gefahrentarifen zwar zulässig, aber nicht obligatorisch (8 35
S.-U.-V.-G.; 88 35 u. 110 L.-U.-V.-G.) und in Wirklichkeit bei
der Seeberufsgenossenschaft und den meisten land- und forstwirth-
schaftlichen Berufsgenossenschaften nicht erfolgt —, dann die für
die land- und forstwirthschaftliche Unfallversicherung erlaubte Er-
hebung der Beiträge in Form von Zuschlägen zu direkten
Staats- und Kommunalsteuern ($ 33 L.-U.-V.-G.) °°) und end-
lich die theilweise Rücksichtnahme auf die Leistungsfähigkeit der
an sich Beitragspflichtigen.
Wo privat vermögensrechtliche Leistungen in Frage stehen,
findet die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen dem privatrechtlichen
Grundprinzip der Gleichheit Aller entsprechend keine Berück-
sichtigung. Jeder Versicherte ist verpflichtet die Versicherungs-
prämie zu zahlen, der Bettler, wie der Millionär. Bei Auflegung
—
5) Vgl. hieher Rosm’s Bemerkung im Deutschen Wochenblatt 1888
S. 867.
6%) Vol. über die Anwendung dieser Bestimmung in den Bundesstaaten
v. WOEDTKE, Art. Unfallversicherung bei v. Stengel Bd. II 8. 643.