Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 558 — 
des 8 26, Abs. 4, Ziff. 5 A.-Kr.-V.-G., wonach durch Kassen- 
statut bestimmt werden kann, dass auch andere als die in 88 1 
bis 3 des Ges. genannten Personen als Mitglieder der Kasse auf- 
genommen werden können, findet der Eintritt in die beiden 
Verhältnisse durch Vertrag statt, denn nach dem Wortlaute 
dieser Bestimmung ist es wohl nicht zu bezweifeln, dass die Kasse 
auch dann, wenn sie in ihr Statut die Satzung eingefügt hat, dass 
auch andere als die in 88 1 bis 3 des Ges. genannten Personen 
aufgenommen werden können, immer noch berechtigt ist, einer 
solchen Person, mag sie auch die etwa aufgestellten Bedingungen 
in sich vereinigen, die Mitgliedschaft zu versagen °°). Eine solche 
Persönlichkeit wird freiwilliges Mitglied, ist aber nicht versiche- 
rungsberechtigt im Sinne des Gesetzes, denn ein Recht auf Auf- 
nahme hat sie nicht. 
Der also abgeschlossene Vertrag ist aber keineswegs ein 
privatrechtlicher Versicherungsvertrag, sondern ein öffentlich- 
rechtlicher Versorgungsvertrag in optima forma. Wer 
auf diese Weise in den Fürsorgeverband eintritt, und ebenso der 
kraft seiner Versicherungsberechtigung Aufgenommene steht in 
den massgebenden Richtungen des Fürsorgeverhältnisses dem Ver- 
sicherungspflichtigen vollkommen gleich. Auch für sie wird sogar 
die Zeit der Krankheit und der militärischen Dienstleistung als 
Beitragszeit zur Invaliditäts- und Altersversicherung gerechnet und 
ebenso zahlt auch hier das Reich den auf die Zeit des Militär- 
dienstes fallenden Rentenantheil. Auch für sie besorgen Staat 
und Reich unentgeltlich die Auszahlung der Renten und den Ver- 
kauf der Versicherungsmarken. | 
Wenn sich aber selbst die Fälle der freiwilligen Arbeiterver- 
sicherung als Öffentlichrechtliche Fürsorge- und Beitragsverhältnisse 
auflassen lassen, wie kam es dann, dass der Gesetzgeber nichtsdesto- 
weniger das ganze Rechtsverhältniss als Versicherung bezeichnete? 
  
  
68) Jebereinstimmend TH. ENnGELMANN S. 291; verkannt wird die Be- 
stimmung von LEWECcK a. a. O. S. 112 unten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.